Radonschutzverordnung (RnV)

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV) wurde im BGBl. II Nr. 470/2020 (→ RIS) kundgemacht und trat mit 10. November 2020 in Kraft. Sie ergänzt das Strahlenschutzgesetz (StrSchG 2020), BGBl. I Nr. 50/2020, welches unter anderem die „Strahlenschutz-Grundnormenrichtlinie“ Richtlinie 2013/59/Euratom (→ EUR-Lex) in österreichisches Recht umsetzt. Vervollständigt wird die Umsetzung der EU-Richtlinie auf Bundesebene durch die landesgesetzliche Festlegung von Radonvorsorgemaßnahmen bei Neubauten. Diese erfolgt im Rahmen von baurechtlichen Vorschriften auf Basis der Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 3).

Die Radonschutzverordnung regelt den Gesundheitsschutz von Arbeitskräften vor Radon in Radonschutzgebieten. Radonschutzgebiete sind geografische Bereiche in Österreich, in denen es wegen der geologischen Eigenschaften des Untergrundes bei vergleichsweise vielen Gebäuden zu hohen Radonkonzentrationen in Innenräumen kommt.

In der Radonschutzverordnung werden Radonschutzgebiete festgelegt, welche auf Daten einer mehrjährigen österreichweiten Messkampagne basieren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Radonschutzgebieten sind unabhängig von der Art ihrer Arbeit oder Branche zum Radonschutz verpflichtet. In den in der Radonschutzverordnung festgelegten Radonschutzgebieten muss die Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen, die im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen liegen, ermittelt werden. Dafür hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine ermächtigte Überwachungsstelle mit einer Messung der Radonkonzentration zu beauftragen. Die weiteren Verpflichtungen hängen von der erhobenen Radonkonzentration ab.

Die Radonschutzverordnung enthält insbesondere Regelungen betreffend:

  • Die Festlegung von Referenzwerten für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
  • Die Bestimmung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden sowie am Arbeitsplatz
  • Die Ausweisung von Gebieten, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen, die sich im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen befinden (Radonschutzgebiete)
  • Die Ausnahmebestimmungen von der Verpflichtung zur Erhebung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz in Radonschutzgebieten.
  • Die Verpflichtungen bei Überschreitung des Referenzwerts am Arbeitsplatz
  • Die Ausweisung von Gebieten, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in Neubauten zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete). Anmerkung: Die konkreten baulichen Vorsorgemaßnahmen werden durch landesgesetzliche Regelungen festgelegt.

Hinweis