Ausschlussgründe

Dem BMK ist von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines bekannt gewordenen Umstandes gemäß § 134 a Absatz 7 Luftfahrtgesetz (LFG) oder in sonstigen Fällen mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Gemäß § 134 a Absatz 7 LFG gilt für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140 d übermittelt wird, dass

  1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
  2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder
  3. gegen die Person innerhalb der letzten fünf Jahre ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 (→ EUR‑Lex) verhängt wurde und das Waffenverbot weiterhin aufrecht ist, oder
  4. die Person keine identitätsbezeugenden Originaldokumente des Staates vorgelegt hat, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenen Angaben besitzt, oder
  5. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
  6. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.

Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 (→ EUR‑Lex), entspricht.