Zuteilung für den Zeitraum 2026–2030

Informationen für die Antragstellung auf kostenlose Zuteilung

Anträge auf übergangsweise kostenlose Zuteilungen gemäß § 24b Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011 (→ RIS) sind für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 über das EDM-Portal (→ edm.gv.at) einzubringen. Im Rahmen der Antragstellung sind bis zum 30. Mai 2024 folgende Dokumente zu übermitteln:

Update vom 18. April 2024: Datiert mit 18. April 2024 werden in Blatt K_Summary in Zeile 112 die gesamten direkten Emissionen der Anlage für die Jahre 2022 und 2023 angezeigt. Diese gesamten direkten Emissionen der Anlage scheinen auch in Zeile 90 auf, weshalb das Formular in der vorherigen Version datiert mit 6. März 2024 weiterhin verwendet werden kann.

Bezugsdatenbericht (Excel, 3 MB): eine Datei pro Antrag

Update vom 15. April 2024: Datiert mit 15. April 2024 wurde eine neue Version des Formulars zur Verfügung gestellt, die kleinere Änderungen beinhaltet. Im Blatt G, Punkt d ist nun einheitlich für alle Anlagenteile mit Wärme- oder Brennstoff-Benchmark der Stromeinsatz für Wärmeerzeugung an 7. Stelle aufgelistet und die entsprechenden Datenquellen-Dropdowns wurden korrigiert. Diese beziehen sich jetzt auf Abschnitt 4.5 des Anhangs VII der Zuteilungsregeln (vorher fälschlicherweise Abschnitt 4.6). Zudem enthält das Update auch die Änderungen, die bereits mit 9. April 2024 vorgenommen wurden und für Anlagen mit einem Prozessemissionen-Anlagenteil relevant sind, sofern Abschnitt D.I.a auszufüllen ist.

Plan zur Überwachungsmethodik (Excel, 653 KB): Excel-Datei und gegebenenfalls ergänzende Dokumente

Sofern der (aktualisierte) Plan zur Überwachungsmethodik mit dem Antrag auf kostenfreie Zuteilung gemäß § 24b Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 (→ RIS) in Zusammenhang steht, ist dieser im Rahmen der Antragstellung ebenfalls über das EDM-Portal (→ edm.gv.at) zu übermitteln. 

Eine Überarbeitung des Plans zur Überwachungsmethodik ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 i. d. g. F. (ZuteilungsregelVO, FAR-VO) (→ EUR-Lex) dann erforderlich, wenn der bestehende Plan den (geänderten) Zuteilungsregeln nicht entspricht. Das vorliegende neue Format ist insbesondere dann anzuwenden, wenn für die Anlage ein Anlagenteil mit CBAM maßgeblich ist, oder wenn eine Zuteilung für Wärme aus Strom relevant ist. 

Andere Änderungen sind auch grundsätzlich im bisherigen Format des Plans zur Überwachungsmethodik möglich.

Wenn jedoch in Zusammenhang mit der Antragstellung keine Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik erforderlich sind, ersuchen wir, den bestehenden Plan im Rahmen der Antragstellung nicht zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Verweis im Bezugsdatenbericht unter Abschnitt A.I.1.g (v) mit Angabe der Versionsnummer des aktuellen genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik ausreichend.

Update vom 9. April 2024: Datiert mit 9. April 2024 wurde eine neue Version des Formulars zur Verfügung gestellt, die jedoch gegenüber der Version vom 6. März 2024 nur Änderung beinhaltet, die für Anlagen mit einem Prozessemissionen-Anlagenteil relevant sind, sofern Abschnitt D.I.a auszufüllen ist.

Hinweis

Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik, die nicht mit der Antragstellung gemäß § 24b Absatz 1 EZG 2011 in Zusammenhang stehen, sind weiterhin im Einklang mit den Vorgaben und Fristen des § 24a Absatz 3 EZG 2011 vorzunehmen und über die E-Mail-Adresse ezg@bmk.gv.at zu melden.

Klimaneutralitätsplan (falls relevant) (Excel, 872 KB)

Wenn eine Anlage einen Produkt-Benchmark mit erhöhtem spezifischen Emissionswert aufweist (siehe § 3 Absatz 4b EZG 2011, ein erhöhter spezifischer Emissionswert liegt dann vor, wenn die spezifischen CO2-Emissionen pro Produkt über dem 80. Perzentil-Wert des Produkt-Referenzwertes der letzten Datenerhebung liegt), und wenn auf diesen Anlagenteil im Zeitraum 2021 bis 2025 mehr als 20 % der vorläufigen jährlichen Zuteilung entfallen, ist gemäß § 24b Absatz 3b EZG 2011 ein Klimaneutralitätsplan vorzulegen, der den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 (→ EUR-Lex) der Kommission entsprechen muss.

Sollte kein Klimaneutralitätsplan bzw. ein Plan der nicht den Vorgaben hinsichtlich Mindestinhalt und Format entspricht, vorgelegt werden, ist eine Kürzung der kostenfreien Zuteilung vorzusehen. Der Klimaneutralitätsplan ist zusammen mit den oben angeführten Antragsunterlagen bis 30. Mai 2024 zu übermitteln.

Hinweis

Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, die von der Vorgabe zur Erstellung eines Klimaneutralitätsplan betroffen sind, wurden bereits im Vorfeld vom BMK informiert.

Bei dem aktuellen, mit 22. März 2024 datierten Formular wurde ein Fehler behoben, der lediglich das Inhaltsverzeichnis betrifft und in seltenen Fällen auftreten kann. Das bisher verfügbare Formular in der Version vom 6. März 2024 ist inhaltlich voll funktionsfähig und kann weiterhin verwendet werden

Weiterführende Rechtsinformationen und Leitlinien