Frauenbach, Erneuerung Leitung G00-009 Geschäftszahl: 2024-0.160.792

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; Erneuerung Leitung G00-009 im Bereich Querung Frauenbach; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung.

Kundmachung

Die Gas Connect Austria GmbH (GCA) beabsichtigt, in der Gemeinde Schwechat (KG 05220 Schwechat und 05217 Rannersdorf) im Zuge der geplanten Renaturierung des Frauenbachs die Gashochdruckleitung G00-009, DN200 MOP70, auf einer Teilstrecke von circa 46 Metern (m) zu erneuern, um Überdeckungsvorgaben aufgrund des geplanten Renaturierungsprojektes zu gewährleisten. Über den zu erneuernden Leitungsbereich werden zwei Kabelschutzrohre (KSR) DN110 (Reserve-Leerverrohrung für Datenkabel) mitverlegt.

Die Gasleitung wird mit einer Überdeckung von mindestens 1‚5 Metern zur neuen Bachsohle in identer Achslage errichtet. Die Erneuerung startet anschließend an den bestehenden Betondüker im Bereich des aktuellen Bachbettes des Frauenbachs und verläuft circa 46 m Richtung Westen bis zur Böschungsunterkante des Hochwasserdamms. Die neue Leitung wird außerhalb des Rohrgrabens komplett hergestellt und zum Zeitpunkt der Einbindung eingebracht. Bis zur Einbindung bleibt die bestehende Leitung im Betrieb. Die Dauer der Unterbrechung wird so auf ein Minimum reduziert.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), BGBl. I Nummer 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nummer 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Bauvorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 suchte die GCA beim BMK um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des oben beschriebenen Projekts an und übermittelte dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet nunmehr gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 iVm § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nummer 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Achtung

Mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) am Dienstag, 19. März 2024, 9:30 Uhr.

Zugangs-Link für die Videokonferenz

In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 27. Februar 2024 (PDF, 328 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte (unter Angabe der Geschäftszahl) bis spätestens 18. März 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at, bekannt, damit Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz per E-Mail übermittelt werden kann.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 27. Februar 2024 (PDF, 328 KB)