Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG

Die Richtlinie 90/313/EWG hat durch die Einführung von Maßnahmen zur Ausübung des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen einen Wandlungsprozess hinsichtlich der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, eingeleitet, der ausgebaut und fortgesetzt werden sollte. Die Richtlinie 2003/4/EG erweitert diesen gewährten Zugang.

Was ist Gegenstand der Umweltinformationsrichtlinie?

Ziel der Umweltinformationsrichtlinie ist

  • die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden sowie
  • die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.

Wie erfolgte die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Österreich?

Die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie erfolgte in Österreich auf Bundesebene durch Novellierung des Umweltinformationsgesetzes und auf Länderebene durch Novellierung der entsprechenden Umweltinformations-, Auskunfts- bzw. Umweltschutzgesetze.

Umweltinformationsrichtlinie, Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 (→ EUR-Lex)

Kontakt

BMK, Abteilung V/11 Anlagenbezogener Umweltschutz, Umweltbewertung und Luftreinhaltung
Mag. Renate Müllner-Sparber
Telefon: +43 (0) 1 71162-606922