Begasungssicherheitsverordnung

Für die Bekämpfung von Schädlingen zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Erzeugnissen und Gegenständen (z.B. Transportpaletten) werden auch Gase verwendet, die gemäß § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 als Gifte bezeichnet werden bzw. Chemikalien, die bei der Verwendung solche Gase freisetzen. Wichtige Beispiele sind Phosphorwasserstoff, Sulfuryldifluorid und Cyanwasserstoff. Gemäß der Begasungssicherheitsverordnung ist für die Durchführung dieser Art der Schädlingsbekämpfung eine besondere Ausbildung notwendig. Begasungen dürfen nur durch Personen durchgeführt werden, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung auszuüben, oder die (im Fall von Phosphorwasserstoff als Begasungsmittel) die für einen sachgerechten und sicheren Umgang erforderlichen Kenntnisse erworben haben.

Vor der Durchführung einer Begasung ist jeweils die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren, Begasungsobjekte müssen für die Dauer der Begasung abgedichtet, abgesperrt und bewacht werden. Das Betreten von begasten Objekten ist erst nach Überprüfung der Gaskonzentration und Freigabe durch den Begasungsleiter zulässig.

Begasungssicherheitsverordnung, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)