Versteigerungen im Emissionshandel

Mit dem Jahr 2013 wurde die Versteigerung zum Grundprinzip erhoben, insbesondere die Stromproduzierende müssen seither 100 Prozent der Zertifikate ersteigern.

In der zweiten Emissionshandelsperiode 2008 bis 2012 hat nur ein Teil der Länder der Europäischen Union (EU) von der in der Emissionshandelsrichtline festgelegten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bis zu 10 Prozent ihrer Zertifikate zu versteigern oder zu verkaufen. Zu diesen gehören Österreich, Deutschland, Großbritannien, die Niederlande und Irland.

In Österreich wurden über die gesamte Periode 1,3 Prozent der Zertifikate versteigert.

Versteigerungen für die Handelsperiode ab 2013

Mit dem Klima- und Energiepaket 2008 wurde die Emissionshandelsrichtlinie in zahlreichen Punkten abgeändert. Eine wesentliche Neuerung betrifft dabei die Zuteilungsmethode. Während bisher die Zertifikate weitgehend gratis zugeteilt wurden, wurde ab 2013 die Versteigerung zum Grundprinzip erhoben. Insbesondere für die fossile Stromproduktion gibt es keine kostenlosen Zertifikate mehr, abgesehen von einer vorübergehenden Ausnahmemöglichkeit für die Stromerzeugung in manchen neuen Mitgliedstaaten. Hingegen werden jene Sektoren in der Industrie, die einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, vorerst weiterhin einen Großteil der Zertifikate gratis erhalten. Der Grund für diesen Systemwechsel liegt insbesondere in der Auffassung, dass Versteigerungen am besten dem Verursacherprinzip gerecht werden und die größten Anreize zur Investition in klimafreundliche Maßnahmen bieten.

Verwendung der Versteigerungserlöse

Schon alleine aufgrund der Größenordnung war es unbedingt notwendig, klare EU-weit harmonisierte Regeln festzulegen. Dies ist mit der Versteigerungsverordnung (EU) 1031/2010 erfolgt. Durch den Systemwechsel fallen nunmehr auch deutlich mehr Erlöse an als bisher, wobei die Versteigerungserlöse nach einem in der Emissionshandelsrichtlinie bereits festgelegten Schlüssel an die Mitgliedstaaten überwiesen werden. Der Schlüssel orientiert sich im Wesentlichen am Anteil des jeweiligen Landes an den Emissions-Handelssystems- (ETS-) Emissionen.

Weniger eindeutig geregelt ist die Frage, für welche Zwecke die Erlöse verwendet werden sollen. Das Europäische Parlament hatte hierzu eine verpflichtende Zweckbindung gefordert, konnte sich aber damit nicht durchsetzen. Die Richtlinie enthält daher nun eine Formulierung, die die Staaten zwar nicht verpflichtet, aber ihnen doch klar empfiehlt, dass zumindest 50 Prozent der Erlöse für klimarelevante Maßnahmen wie zum Beispiel die Förderung von Erneuerbaren und Energieeffizienz, Forschung und Entwicklung oder Anpassung an Klimawandel verwendet werden. Dabei werden nicht nur Maßnahmen im Inland erwähnt, sondern auch finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer unter anderem bei der Vermeidung der Abholzung von Wäldern. Verstärkt wurde diese Bestimmung durch eine politische Erklärung des Europäischen Rates im Rahmen des Gesamtkompromisses zum Klima- und Energiepaket im Dezember 2008.

EU-Versteigerungsverordnung