Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung
Bauliche Anlagen, Baugeräte, oder Objekte mit zum Beispiel großflächigen Glasfassaden oder Solar- beziehungsweise Photovoltaik-Anlagen, können durch ihre Struktur oder Oberfläche im Nahbereich von Flughäfen zu visuellen Verwechslungen von Luftfahrtbefeuerungen oder zu elektrischen Signalstörungen an Flugsicherungseinrichtungen oder militärischen Luftraumüberwachungsanlagen führen.
Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100 m² sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wobei die Flächen von mehreren Anlagen zusammenzurechnen sind, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.
Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.
Auszug aus dem Luftfahrtgesetz
§ 94 (Absatz 1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden.