Strukturmaßnahmen der EU für die Binnenschifffahrt

Kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

Unter welchen Voraussetzungen können Sie ein neues oder aus einem Drittland importiertes Binnenschiff auf Gewässern der Gemeinschaft in Betrieb nehmen?

Nach der zwischen 1989 und 1999 zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Schifffahrtsgewerbes erfolgten Strukturbereinigung in der Güterschifffahrt der Europäischen Union war das erreichte Ergebnis durch weitere Marktbeobachtung und Maßnahmen abzusichern. Vor allem war der Neuzugang an Frachtraum zu regeln, um das erneute Entstehen struktureller Überkapazitäten zu verhindern.

Das Schifffahrtsgewerbe, die Europäische Union und die beteiligten Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Österreich kamen 1999 überein, die Inbetriebnahme von Schiffsraum für eine Übergangsphase von vier Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen. Auch wurde beschlossen, den Ausstieg aus dem Schifferberuf, die Ausbildung der Binnenschiffer und die technische Verbesserung der Schiffe zu unterstützen. Über konkrete Projekte wurde allerdings noch nicht entschieden.

Die Pönalisierung (ersatzweise Abwrackung oder Bezahlung von Sonderbeiträgen) der Inbetriebnahme zusätzlicher Schiffskapazitäten wurde mit Wirkung vom 29. April 2003 ausgesetzt. Bis auf Weiteres gibt es keine Beschränkung des Marktzugangs aus dem Titel kapazitätsbezogene Maßnahmen.