Altlastensanierungsgesetz

Das seit 1989 bestehende Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz ALSAG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung sowie Finanzierung und Durchführung der Sicherung und Sanierung von Altlasten in Österreich.

Die letzte Änderung des ALSAG erfolgte im Rahmen der Verwaltungsreform des Bundesministeriums mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2017.

Ziel dieser Novelle ist, die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Altlastenbeitrags- sowie Ausnahmetatbestände zu erhöhen. Hierfür wurden insbesondere Ausnahmetatbestände an bestehende Rechtsvorschriften (zum Beispiel Recycling-Baustoffverordnung) angepasst und die Nachweisführung für eine beitragsfreie Verwendung von Abfällen konkretisiert.

Wesentliche Inhalte der Novelle sind:

  • Entfall von „Erdaushub“ inklusive Ausnahmetatbestand
  • Beitragsfreiheit für die Verfüllung von Abfällen, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 für Aushubmaterialien erfolgen
  • Beitragsfreiheit für die Deponierung von Aushubmaterial, das
    • durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung oder Behandlung – anfällt,
    • nicht mehr als  30 Volumsprozent mineralisch bodenfremde Bestandteile sowie nicht mehr als 3 Volumsprozent organische bodenfremde Bestandteile enthält,
    • die bodenfremde Bestandteile schon vor der Aushubtätigkeit enthalten waren,
    • die Grenzwerte der Inertabfall- oder Baurestmassendeponie eingehalten werden und
    • die Ablagerung auf einer dafür genehmigten Deponie erfolgt.
  • Beitragsfreiheit für die Deponierung von Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben und Gleisaushubmaterial unter bestimmten Voraussetzungen
  • Beitragsfreiheit für die Verwertung von Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung
  • Hersteller von Recycling-Baustoffen als Beitragsschuldner

Altlastensanierungsgesetz (→ RIS)