Ammoniakreduktionsverordnung  Verordnung über Maßnahmen zu Ammoniak im Bereich der Luftreinhaltung

Mit der Ammoniakreduktionsverordnung werden verbindliche Maßnahmen im Sinne der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Sektor Landwirtschaft erlassen.

Das Emissionsgesetz-Luft 2018 setzt die Vorgaben der NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings Directive) über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe auf nationaler Ebene um. Das Gesetz legt unter anderem Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak fest, die ab 2020 und 2030 verpflichtend einzuhalten sind. Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, wurde 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm mit konkreten Reduktionsmaßnahmen beschlossen und 2023 überarbeitet.

Da die seit dem Jahr 2020 einzuhaltende Emissionsreduktionsverpflichtung für Ammoniak im Jahr 2022 noch nicht eingehalten wurde und zudem die Gefahr besteht, dass die noch ambitionierteren Reduktionsvorgaben ab dem Jahr 2030 verfehlt werden, braucht es zusätzliche Maßnahmen im Sektor Landwirtschaft, auf den aktuell 94 Prozent der nationalen Ammoniakemissionen entfallen. Die Ammoniakreduktionsverordnung ist Teil des überarbeiteten nationalen Luftreinhalteprogramms 2023.

Gemeinsam mit förderpolitischen Maßnahmen aus dem Gemeinsame Agrarpolitik- (GAP-)Strategieplan soll damit rasch eine Trendwende eingeleitet werden. Die Verordnung ist bis spätestens Ende 2026 zu evaluieren und erforderlichenfalls zu novellieren.

Die Verordnung enthält folgende Maßnahmen:

Einarbeitungsverpflichtung von Düngemitteln

Bestimmte Düngemittel (Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot), welche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung aufgebracht werden, sind unverzüglich beziehungsweise spätestens innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten. Ab dem 1. Jänner 2026 wird die Einarbeitungspflicht auf den gesamten ausgebrachten Festmist ausgeweitet.

Für Kleinbetriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt abweichend bis einschließlich 31. Dezember 2027 eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden.

Das rasche und vollständige Einarbeiten von Düngemitteln in den Boden ist eine effektive und kostengünstige Methode, um Ammoniakemissionen zu reduzieren. Die mindernde Wirkung ist umso größer, je kürzer und geringer der Kontakt von Düngemitteln zur Luft ist. Die Einarbeitung kann direkt in einem Arbeitsgang oder auch unmittelbar nach der Düngemittelapplikation erfolgen.

Harnstoffdünger

Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich eingearbeitet wird, spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.

Harnstoffdünger weist im Vergleich zu anderen mineralischen Düngemitteln einen sehr hohen Stickstoffgehalt auf und kann daher besonders viel Ammoniak emittieren. Durch stabilisierten Harnstoff oder die unmittelbare Einarbeitung können die mit dem Einsatz von Harnstoffdünger verbundenen Ammoniakemissionen um bis zu 70 Prozent reduziert werden.

Abdeckungsverpflichtung von Wirtschaftsdüngerlagern

Ab dem 1. Jänner 2025 sind neu zu errichtende Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung (Betondecke, Holzkonstruktion oder Zeltdach) auszustatten.

Am 31. Dezember 2024 bestehende Anlagen (Bestandsanlagen) zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 , die nicht mit einer festen Abdeckung ausgestattet sind oder nachgerüstet werden, sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028 zumindest mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung (Schwimmkörper aus Kunststoff ausgenommen Kunststoffkugeln) oder (teil-)schwimmende Folien aus Kunststoff auszustatten.

Von dieser Verpflichtung sind nur Bestandsanlagen ausgenommen, die über eine dauerhaft stabile Schwimmdecke verfügen, die sich entweder auf natürliche Art ausbildet oder künstlich durch Strohhäcksel oder vergleichbare pflanzliche Materialien induziert wird. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr einem Manipulationsvorgang unterzogen werden, künstlich induzierte Schwimmdecken sind nach jedem Vorgang umgehend vollständig wiederherzustellen. Über das Management der Schwimmdecke sind Aufzeichnungen zu führen.

Diese Bestimmung gilt nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, die nicht mehr als Wirtschaftsdüngerlager genutzt werden.

Durch die Abdeckung von Anlagen und Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger wird der Luftaustausch über die Oberfläche des Düngers minimiert. Die Abdeckung von Düngemittellagern soll durch eine Investitionsprämie im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans weiter forciert werden. Der lange Übergangszeitraum bis zum Jahr 2028 für die Nachrüstverpflichtung soll insbesondere ermöglichen, dass Investitionsprämien auch für bereits bestehende Anlagen in Anspruch genommen werden können.

Aufzeichnungsverpflichtung

Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die vorgeschriebenen Einarbeitungsverpflichtungen für Düngemittel und Harnstoff sowie – falls vorhanden – das Management einer Schwimmdecke Aufzeichnungen zu führen. Diese sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Aufbringung der Düngemittel beziehungsweise des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke zu tätigen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.

Aufzeichnungen dienen nicht nur der Kontrollierbarkeit der angeordneten Maßnahmen, sondern auch der Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Anwendung und Lagerung von Düngemitteln.

Tipp

Für die Aufzeichnungen wurde ein eigenes Formblatt bereitgestellt, das frei heruntergeladen werden kann und zur Verwendung empfohlen wird:

Rechtsmaterien

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