Umspannwerk Wien West, Ersatzneubau der 110 kV-Schaltanlage  Geschäftszahl 2023-0.355.639, Kundmachung

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; Ermittlungsverfahren

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Die bestehende 110 kV-Schaltanlage der APG im Umspannwerk (UW) Wien West wurde 1965 errichtet und soll nunmehr ersetzt werden. Es ist vorgesehen, die bisher räumlich getrennten Anlagen der APG und der Wiener Netze GmbH als Gemeinschaftsanlage unter der Federführung der Wiener Netze GmbH neu zu errichten. Die geplante 110 kV-Gemeinschafts-Schaltanlage soll am gleichen Standort errichtet werden und auch weiterhin aus dem 110 kV-Netz der APG der Versorgung und Netzabstützung der nördlichen Wiener Netzgruppen der Wiener Netze GmbH sowie der Netzkopplung der ÖBB über das Umformerwerk Auhof dienen.

Die APG plant die Errichtung von 5 Schaltfeldern (Abzweige) der 110 kV-GIS-Schaltanlage im UW Wien West samt zugehörigen Anbindungen und Sekundäranlagen, welche sich im Eigentum der APG befinden werden.

Für den Ersatzneubau des APG-Teils der 110 kV-Schaltanlage im UW Wien West einschließlich der Änderung der Zuspannung der 110 kV-Leitungssysteme 164/1 und 164/2 sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Direktzuspannung aller Leitungsabzweige auf die von der Wiener Netze GmbH zu errichtende metallgekapselte SF6-gasisolierte Innenraumschaltanlage (GIS)-Halle
  • Neuer Anlagenumfang hinsichtlich des antragsgegenständlichen APG-Anteils:
    • 2 Stück 110 kV-Leitungsabzweige 164/1 und 164/2 (Eigentum APG)
    • 3 Stück 110 kV-Umspannerabzweige U31, U32 und U33 (Eigentum APG) o 2 Stück 110 kV-Sammelschienen SS1 und SS2 (Eigentum APG und Wiener Netze GmbH anteilig zu den Abzweigen)
  • Festlegung der Eigentumsgrenzen zwischen APG, Wiener Netze GmbH und ÖBB
  • Änderung der Zuspannung der 110 kV-Leitungssysteme 164/1 und 164/2 vom Mast Nr. 1 auf das neue Portal der geplanten neuen GIS-Anlage im UW Wien West
  • sekundärtechnische Einrichtungen der APG, baulich getrennt zur GIS-Halle im seitlich angebrachten Betriebsgebäude

[Die Wiener Netze GmbH beabsichtigt die Errichtung einer 110 kV-GIS-Halle mit integriertem Betriebsgebäude. In der GIS-Halle soll die GIS-Schaltanlage und der Sekundärraum der Wiener Netze GmbH untergebracht sein, im seitlich angebrachten Betriebsgebäude die sekundärtechnischen Einrichtungen der APG, baulich getrennt zur GIS-Halle, und auf der gegenüberliegenden Seite die Mittelspannungsschaltanlagen der Wiener Netze GmbH.]

Die Betriebsführung und Steuerung der APG-Anlagen erfolgt über die Hauptschaltwarte der Wiener Netze GmbH.

Das bestehende 110 kV-Umspannwerk Wien West einschließlich der umzubauenden bzw. zu errichtenden Anlagenteile befindet sich im 14. Bezirk der Stadt Wien auf dem Grundstück Nr. 888/1 EZ 3125, KG 01206 Hütteldorf, der Wiener Netze GmbH.

Mit Schreiben vom 2.5.2023 suchte die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), BGBl. Nr. 70/1968 i. d. g. F., sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, i. d. g. F., an und übermittelte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG daraus, dass sich die vom gegenständlichen Vorhaben betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 StWG, BGBl. Nr. 70/1968, i. d. g. F., nach den Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, i. d. g. F., sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Achtung

Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt: 
Dienstag, 19. September 2023, 9:30 Uhr, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, Hietzinger Kai 1–3, 1130 Wien, 2. Stiege, 2. Stock, Zimmer 114 (Kleiner Festsaal)

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Magistratischen Bezirksamt für den 13./14. Bezirk ein.

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistratischen Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.     

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991 i. d. g. F. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 21. Juni 2023 (PDF, 353 KB)