Schriftliche Weisungen
Die schriftlichen Weisungen nach ADR hat der Beförderer bereitzustellen, und zwar nur mehr in jenen Sprachen, die erforderlich sind, damit sie die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung verstehen. Diese haben sich dann selbst über die Ladung und die dafür vorgesehenen Notmaßnahmen zu informieren.
Die schriftlichen Weisungen müssen dem Muster des ADR entsprechen und somit die Gefahrzettel in Farbe wiedergeben. Sie können in verschiedenen Sprachfassungen von der Hompage der UNECE bezogen werden.
Entgegen den dortigen Ausführungen lehnt inzwischen der Großteil der ADR-Staaten zusätzliche Anmerkungen (etwa auch nur Firmenlogos) ab. Das Bundesministerium hat jedoch keine Bedenken, derartige Exemplare in Österreich weiter zu verwenden.