Verpflichtende Online-Notifizierungen (Exporte, Deutsches Eck) und Meldungsmanagement

Neue Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) müssen seit 1. März 2022 online ausgefüllt und an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die EDM-Anwendung „eVerbringung“ übermittelt werden (§ 67 Absatz 1 AWG 2002 idF BGBl.Nr. 2021/200).

Bei Anträgen für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) ist die Übermittlung einer Papier-Ausfertigung der Notifizierung für die österreichische Behörde nicht mehr erforderlich. Eine Bearbeitung und Ergänzung der Notifizierungsanträge (zum Exporte, Deutsches Eck) ist auch nach der elektronischen Antragstellung in der EDM-Anwendung eVerbringung online möglich.

Die Weiterleitung einer ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung für eine Verbringung aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) an die zuständigen ausländischen Behörden (Transit, Bestimmungsort) auf elektronischem Weg durch die BMK erfolgen, sofern die betroffenen zuständigen ausländischen Behörde einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt haben. Dies ist in der EDM-Anwendung eVerbringung bei der elektronischen Antragstellung ersichtlich. Falls die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden der elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt haben, ist für diese Behörden eine Abschrift des vollständigen Antrags samt Unterlagen in Papier-Form an die BMK, Abteilung V/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.

Bei Verbringungen nach Österreich (Importe) sind die Meldungen gemäß Artikel 15 lit. c und d sowie Artikel 16 lit. d und e EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen bei vorläufiger und endgültiger Verwertung bzw. Beseitigung) seit 1. März 2022 ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung zu erstatten. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der zuständigen ausländischen Behörde am Versandort.

Bei der elektronischen Meldungserstattung über die EDM-Anwendung eVerbringung müssen keine Notifizierungs- oder Begleitformulare hochgeladen werden.

Hinweis

Weiterhin besteht bei allen Importen und Exporten die Möglichkeit, sämtliche Meldungen im Sinne des Artikels 15 lit. c, d und Artikels 16 lit. b, d und e EG-VerbringungsV in elektronischer Form an das BMK über die EDM-Anwendung eVerbringung zu übermitteln.

EDM-Anwendung (→ edm.gv.at)