Jährlicher Emissionsbericht
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt, muss gemäß § 9 Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 jährlich bis 31. März eine Meldung über die Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln.
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die dem Emissionshandel unterliegt, muss gemäß § 9 Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 jährlich bis 31. März eine Meldung über die Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln. Ab dem Emissionsbericht für das Jahr 2021 ist dafür folgendes Formular zu verwenden: