Private Beförderungen

Die Gefahrgutvorschriften gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, die Privatpersonen durchführen.

Dabei müssen diese Güter

  • einzelhandelsgerecht abgepackt und
  • für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sein.

Außerdem müssen Maßnahmen ergriffen werden, die das Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.

Werden entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbare Behälter gefüllt (zum Beispiel Benzin für den Rasenmäher an der Tankstelle), dürfen nicht mehr als 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit (ein Kraftfahrzeug und Anhänger) befördert werden.

Für die Beförderung als Hand- oder Reisegepäck per Bahn oder Flugzeug gelten besondere Bestimmungen. Gelegentlich sehen die Beförderungsbedingungen der betreffenden Verkehrsunternehmen hier noch zusätzlich Einschränkungen vor (vergleiche Angaben auf Tickets oder bei online-Buchung).

OTIF – Bahnbeförderung von Hand- und Reisegepäck 1.1.3.8 RID