Verpackungsregelungen

Verpackungsverordnung 2014 und Verpackungsabgrenzungsverordnung

Diese Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen legt eine Rücknahmeverpflichtung von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen fest. Es besteht die Verpflichtung, zurückgenommene Verpackungen entweder wiederzuverwenden oder zu verwerten. Zur Erfüllung der Rücknahme und Verwertungspflichten müssen  Abpacker und Importeure  an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilnehmen. Für Unternehmen gibt es speziell aufbereitete Informationen im → Unternehmensserviceportal.

Paragraph 1 Absatz 3 der Verpackungsverordnung verbietet das Inverkehrsetzen von Verpackungen ab gewissen Schwermetall-Konzentrationen.

Verpackungsverordnung 2014

Mit der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) Verpackung, BGBl. I Nr. 193/2013 wurden die Grundlagen zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Haushaltsverpackungen unter Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung sowie die weitgehende Umsetzung der Produzentenverantwortung in diesem Bereich, geschaffen. Vorgesehen ist eine gemeinsame Sammlung aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.

Die Verpackungsverordnung enthält eine Gliederung in die Bereiche "Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen" sowie entsprechende Sammel- und Tarifkategorien. Weiters werden Vorgaben zur getrennten Erfassung von Verpackungen an die Sammel- und Verwertungssystem verordnet.

Die Wirksamkeit der AWG-Novelle Verpackung und der Verpackungsverordnung 2014 trat im Wesentlichen mit 1. Jänner 2015 ein: Ab diesem Zeitpunkt wurden mehrere Sammel- und Verwertungssysteme im Haushaltverpackungsbereich genehmigt und nahmen ihre Arbeit auf.

Verpackungsverordnung 2014 (→ RIS)

Verpackungsabgrenzungsverordnung

Die Bundesministerin hat eine Verordnung erlassen, mit der Korrekturen zu den Zuordnungen gemäß den Definitionen im AWG 2002 ermöglicht wurden. Geregelt wurde die Festlegung von Anteilen der Haushaltsverpackungen und der gewerblichen Verpackungen.

Die Verordnungsermächtigung nach § 13h Absatz 2 AWG 2002 erlaubt die Präzisierung der allgemeinen Definitionen von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und ermöglicht die Herstellung einer kollektiven Gerechtigkeit. Für Anteile an Verpackungen, die der Definition Haushaltsverpackung entsprechen, jedoch zum Teil bei sonstigen (nicht aufgezählten gewerblichen) Anfallstellen anfallen, können im Rahmen einer Verordnung entsprechende Prozentsätze festgelegt werden. Diese gelten dann als gewerblich und unterliegen nicht der Teilnahmepflicht. Wird an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen, können für diese Anteile insbesondere die (zumeist erheblich günstigeren) gewerblichen Tarife in Anspruch genommen werden.

Mit der Verpackungsabgrenzungsverordnungsnovelle 2016 (BGBl. II Nr. 29/2016) erfolgten weitere Präzisierungen.

Die in der Verordnung festgelegten Anteile haben alle Sammel- und Verwertungssysteme sowie alle Verpflichteten gemäß § 13g AWG 2002 beziehungsweise die vor- oder nachgeordneten Vertriebsstufen einzuhalten, unabhängig von den Vertriebswegen einzelner Unternehmen. Diese Anteile werden auch den Kontrollen der Verpflichteten zugrunde gelegt.

Verpackungsabgrenzungsverordnung (→ RIS)