Grenzüberschreitende Verbringung von Gebraucht- und Altfahrzeugen
Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht-schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten sowie in OECD-Beschluss-Staaten bedarf gemäß der EG-VerbringungsV einer Notifizierung und Bewilligung seitens des BMK sowie der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden in den an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Staaten (Empfängerstaat, Transitstaaten).
Die Ausfuhr von nicht-trockengelegten Altfahrzeugen in Nicht-OECD-Beschluss Staaten ist verboten.
Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen kann in Österreich – ungeachtet strengerer Anforderungen in anderen Staaten – die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der Nichtabfalleigenschaft verlangt werden (z. B. positives KFZ-Gutachten gemäß § 57a Absatz 4 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, Bescheinigung im Sinn des Anhang 3 zu den EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 9 aus denen die zur Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeugen angeführten Kriterien zu entnehmen sein müssen).