Österreichische Rodentizidstrategie Strategie für Biozide der Produktart 14: Seit 1. März 2018 dürfen in der Europäischen Union Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen, die als reproduktionstoxisch gemäß CLP-Verordnung eingestuft sind, nicht mehr für Private zugelassen werden.
Weitere Risikominimierungsmaßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes waren aus österreichischer Sicht geboten, weshalb die Zulassung für Private für Produkte mit Antikoagulantien der zweiten Generation (SGARs) verboten wurde.
Gesundheitsschutz
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind in der Europäischen Union seit 1. März 2018 Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen nur mehr dann für private Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwendung) zuzulassen, wenn diese Produkte nicht als reproduktionstoxisch gemäß CLP-Verordnung eingestuft werden müssen. Die entscheidende Konzentrationsgrenze für die Wirkstoffe liegt bei 0,003 Prozent im Produkt.
Rodentizide mit den neueren, blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der zweiten Generation sind weiters aus Gründen des Umweltschutzes in Österreich seit 1. März 2018 für nicht-berufsmäßige Verwendung gänzlich verboten. Diese Wirkstoffe sind insofern besonders problematisch, als sie in der Natur besonders langlebig sind und sich in Organismen anreichern. Eine Verwendung dieser Produkte soll daher so weit wie möglich in die Hände von berufsmäßigen bzw. konzessionierten Verwendern gelegt werden, die über die nötige Sachkenntnis für die sichere und richtige Anwendung dieser Produkte verfügen. So werden die Exposition und damit die Umweltrisiken weiter verringert und die Gefahr von Resistenzbildungen durch nicht sachgemäße Verwendung effizient hintangehalten.
Die entsprechenden Produkte tragen auf dem Etikett den Vermerk „Nur für die berufsmäßige Verwendung“, womit zum Ausdruck kommt, dass diese Produkte für private Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) verboten sind. Auch ist eine Mindestgröße von 3 Kilogramm für Verpackungen für berufsmäßige Verwender oder konzessionierte Schädlingsbekämpfer vorgesehen; sie soll gewährleisten, dass der Verkauf des Biozidproduktes ausschließlich an diese Verwenderkategorien erfolgt. Eine Abverkaufsfrist der legal am Markt befindlichen Produkte und eine Frist der legalen Verwendung wurde gewährt.
Grundprinzipien zur Risikominderung bei der Zulassung von Rodentiziden in Österreich
Die zuständige Behörde in Österreich hat schon vor Jahren bestimmte Risikominderungsmaßnahmen (RMM) festgelegt, die bei der nationalen Zulassung von Rodentiziden (gemäß Artikel 37 der Biozidprodukte-Verordnung) im Bescheid verankert sind. Diese RMMs sind aus österreichischer Sicht notwendig, um das Vorsorgeprinzip umsetzen, zur Verminderung der Exposition von Nichtziel-Organismen, zur Einhaltung des Umweltschutzes aber auch um die öffentliche Gesundheit zu bewahren und um eine möglichst sichere Anwendung von Rodentiziden für alle Verwendungsgruppen zu gewährleisten.
Sicherheit
Die Bescheidauflagen sehen vor, dass nicht-berufsmäßige Verwender den Köder nur in einer Köderstation auslegen dürfen. Nachfüllpackungen für die Köderstation müssen individuell verpackt sein. Berufsmäßige Verwender, die in der Regel auch Köderstationen verwenden müssen, können hingegen Nachfüllpackungen für Köderstationen auch unverpackt erhalten und sowohl Produkte, die als Schale mit einer zu öffnenden Abziehfolie verpackt sind als auch Produkte in Kartuschen oder Schaum in Dosen verwenden. Nicht-berufsmäßige und berufsmäßige Verwender dürfen die Rodentizide nur in und um Gebäude ausbringen. Konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen Köder egal in welcher Verpackung auslegen, auch die lose Ausbringung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Auslegung im offenen Gelände ist nur für diese Verwendungsgruppe vorgesehen und zwar nur auf gewerblich und industriell genutzten Flächen, wo eine verdeckte Auslegung möglich ist. Zudem dürfen sie die Rodentizide im Umfeld von Gebäuden und Verkehrsinfrastrukturanlagen, auf Parkanlagen, Sportanlagen, Uferböschungen, Gräben und Dämmen ausbringen. Zum Schutz von Haus- und Wildtieren müssen hier allerdings Köderstationen verwendet werden.
Köder ohne Köderstation dürfen nur dann ausgelegt werden, wenn Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können.
Zusätzliche Auflagen bei der Produktzulassung, welche über die von Österreich festgelegten Risikominderungsmaßnahmen hinausgehen, können produktspezifisch sein und begründen sich aus der Bewertung der Referenzbehörde.
Genehmigte Wirkstoffe (Stand Juni 2019):
Chlorophacinon, Coumatetralyl, Warfarin
Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon, Flocoumafen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Biozidhelpdesk: biozide@umweltbundesamt.at oder schreiben Sie ein E-Mail an biozide@bmk.gv.at.
Anwendungsauflagen zur Risikominimierung
Nicht-berufsmäßige Verwendung
- Köder nur in Köderstation
- Nachfüllpackung für Köderstation individuell verpackt
- Verbot von Produkten mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der zweiten Generation (SGARs)
- Ausbringung in und um Gebäude
Berufsmäßige Verwendung
- Köder nur in Köderstation außer technisch nicht sinnvoll (zB: Blockköder in Kanalisation) und sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können
- Nachfüllpackungen auch unverpackt, Schale mit zu öffnender Abziehfolie, Produkte in Kartuschen, Schaum in Dosen
- Etikett „Nur für die berufsmäßige Verwendung“
- Mindestpackungsgröße: 3 kg
Konzessionierte Schädlingsbekämpfung
- Köder jeglicher Art, auch lose Ausbringung, sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können
- Etikett „Nur für die berufsmäßige Verwendung“
- Mindestpackungsgröße: 3 kg
- Auslegung im offenen Gelände:
- verdeckte Auslegung auf gewerblich und industriell genutzten Flächen
- nur in Köderstationen im Umfeld von Gebäuden und Verkehrsinfrastrukturanlagen, auf Park- und Sportanlagen, Uferböschungen, Gräben und Dämmen