AZ Großgöttfritz Kundmachung, Geschäftszahl 2023-0.180.121

Erdgaswegerecht, Filterseparator, Umbau manuelle Ausschleusung; Antrag auf Genehmigung der Errichtung und Betrieb; Ermittlungsverfahren

Kundmachung und Ladung

Die Gas Connect Austria GmbH betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.
Die Gas Connect Austria GmbH plant in ihrer Abzweigstation (AZ) Großgöttfritz auf Grundstück Nr. 633/1, EZ 78, KG 24311 Frankenreith, Niederösterreich, im Wesentlichen folgende zwei Maßnahmen durchzuführen:

  • Die automatische Kondensatausschleusung im Filterseparator soll aufgrund des geringen Anfalls von Kondensat in eine manuelle Ausschleusung umgebaut werden.
  • Das Hilfsgassystem, welches vom Stationseingang in das Messhaus geführt wird, soll rückgebaut werden.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet derErdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Gas Connect Austria GmbH suchte daher mit Schreiben vom 27.2.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Gas Connect Austria GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die< Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19- Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer Videokonferenz am Mittwoch, 12. April 2023, 10:00 Uhr, durchgeführt.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen. Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 11. April 2023 unter den E-Mail-Adressen michael.siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangslink für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG).
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.
Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Großgöttfritz Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 7. März 2023 (PDF, 382 KB)