Multilaterale ADR/RID/ADN-Vereinbarungen
Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR/RID/ADN können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien des ADR/ADN bzw. die Mitgliedstaaten des RID untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADR/RID/ADN zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Eine Übersicht der derzeit von Österreich abgeschlossenen zeitweiligen ADR/RID/ADN-Abweichungen befindet sich im folgenden Dokument:
In Österreich gültige zeitweilige Abweichungen mit dem zugehörigen Bundesgesetzblatt (PDF, 90 KB)