Abfallbilanzverordnung

Die Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV) wurde mit BGBl. II Nr. 497/2008 am 23. Dezember 2008 kundgemacht.

Hauptinhalt der Regelung ist die Umsetzung der bereits in § 21 Absatz 3 Abfall­wirtschafts­gesetz 2002 (AWG 2002) vorgesehenen Verpflichtung zur jährlichen Meldung von Jahresabfallbilanzen durch aufzeichnungspflichtige Abfallsammelnde und -behandelnde an das jeweils zuständige Landesoberhaupt.

Im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dieser österreichweit einheitlichen Meldung enthält die Regelung weiters Vorgaben betreffend

  • die Registrierung (allfällige Ergänzung der Stammdaten) im elektronischen Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002
  • die elektronische Führung von Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen
  • die im Bedarfsfall von der Behörde angeforderte elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen und Zusammenfassungen

Erleichterungen bestehen hinsichtlich der Einführung der Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnungsführung und hinsichtlich der Meldung von Jahresabfallbilanzen in den ersten Berichtsjahren. Die erste Meldung der Jahresabfallbilanz hatte bis zum 15. März 2011 (über das Berichtsjahr 2010) zu erfolgen.