Lampenentsorgung Lampenentsorgung unter den Bestimmungen der EAG-VO

Die Lampenverordnung aus dem Jahr 1992 wurde (weitgehend) aufgehoben, Lampen werden künftig als eigene Sammel- und Verwertungskategorie der Elektroaltgeräte angesehen.

Auswirkungen für private Letztverbrauchende

Für die privaten Letztverbrauchenden bedeutet das zunächst einmal, dass sie beim Neukauf einer Lampe im Gegensatz zu früher kein Pfand bezahlen müssen. Altlampen können künftig unentgeltlich bei den kommunalen Sammelstellen oder bei Neukauf einer Lampe (1:1-Fall) beim Händler oder bei der Händlerin abgegeben werden.

Die alten Pfandmarken können weiterhin bei der Rückgabe einer Altlampe im Geschäft, das die Pfandmarke ausgegeben hat, eingelöst werden (der Händler/die Händlerin muss die alte Lampe auch ohne Neukauf einer Lampe annehmen und den Pfandbetrag rückerstatten).

Auswirkungen für kommunale Sammelstellen

Lampen sind als so genannte Dual-Use-Geräte, das sind Geräte die sowohl im Haushaltsbereich als auch im gewerblich/industriellen Bereich eingesetzt werden können, von den kommunalen Sammelstellen unentgeltlich anzunehmen, getrennt zu sammeln und können an die bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme weitergegeben werden.

Auswirkungen für gewerbliche Großabnehmende, Eigenimporteurinnen und Eigenimporteure

Nach der alten Lampenverordnung war es zulässig, dass Großabnehmende, die mehr als 50 Lampen bezogen haben, von der Pfandpflicht befreit waren, wenn die Abgebenden bei einem flächendeckenden Entsorgungssystem teilgenommen und die Verbrauchenden einen aufrechten Vertrag mit Befugten (Sammlung und Behandlung) für Altlampen verfügt hat.

Künftig besteht für die Vertreterinnen und Vertreter von Herstellung und Import von Geräten für private Haushalte (und Lampen zählen als sogannte Dual-Use-Geräte dazu) die Verpflichtung, die Finanzierung der Sammlung und Verwertung der Altlampen zu übernehmen; dies wird in der Regel durch Beteilung an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen.

In Umsetzung des Artikel 8 Absatz 4 der Elektroaltgeräterichtlinie gilt dies auch für ausländische Lieferanten und Lieferantinnen, die solche Geräte im Wege des Fernabsatzes an (gewerbliche) Letztverbrauchende liefern.