380 kV-Leitung Obersielach – Kainachtal Ladung, Geschäftszahl 2023-0.125.112

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); 380 kV-Leitung Obersielach – Kainachtal (Systeme 471/472), Adaptierungsmaßnahmen zur 80°C Ertüchtigung; Ermittlungsverfahren.

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin der 380 kV-Leitung Obersielach – Kainachtal (Systeme 471/472).

Aufgrund geänderter Lastflussverhältnisse und der daraus resultierenden netztechnischen und betrieblichen Gegebenheiten plant die APG die Optimierung der Betriebsführung der 380 kV-Leitung Obersielach – Kainachtal unter Bestandsbedingungen.

Die Adaptierungsmaßnahmen für eine 80 °C- Betriebsweise, um diesen Leitungsabschnitt unter n-1-Bedingungen jahresdurchgängig betreiben zu können, betreffen die Maste Nr. 142 und Nr. 189 der genannten Leitungsanlage:

  • Mast Nr. 142, auf den Grundstücken Nr. 713 und Nr. 699, KG Gressenberg, in der Marktgemeinde Bad Schwanberg, Bezirk Deutschlandsberg, Steiermark, soll angehoben und ein Zwischenschuss eingefügt werden. Die Höhe des Mastes ändert sich von der derzeitigen Überhöhung von Tb+10 auf Tb+12 (von 59,90 m auf 61,90 m). Die Leitungstrasse und die Spannfeldlängen bleiben unverändert.
  • Mast Nr. 189, auf den Grundstücken Nr. 25 und Nr. 37, KG Hasreith, in der Marktgemeinde Groß Sankt Florian, Bezirk Deutschlandsberg, Steiermark, soll demontiert, 20 m in der Trassenachse Richtung Mast Nr. 188 verschoben und als neu projektierter Tragmast Nr. 189 neuerrichtet werden. Die Höhe des neu projektierten Mastes ändert sich von der derzeitigen Überhöhung T+4 auf T+8 (von 53,90 m auf 57,90 m). Die Leitungstrasse bleibt unverändert. Die Längen der neu errichteten Spannfelder betragen sodann
    • best. Mast Nr. 188 – proj. Mast Nr. 189: 280,84 m (bisher: 300,84 m)
    • proj. Mast Nr. 189 – best. Mast Nr. 190: 360,81m (bisher: 340,81 m)

Durch die Erhöhung der Masten werden auf den anderen vom Vorhaben betroffenen Grundstücken die Leiterseile auch höher gespannt sein.

Die bestehende Trassenführung, der Servitutsbereich, die Spannungsebene und die netztechnische Funktion der Leitung bleiben unverändert. Die elektrotechnischen Sicherheitsabstände werden eingehalten bzw. durch die Adaptierungsmaßnahmen erst gewährleistet.


Mit Schreiben vom 9.2.2023 hat die Austrian Power Grid AG (APG) um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, für das genannte Vorhaben angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen in elektronischer Form übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt (Steiermark und Kärnten).

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der Austrian Power Grid AG (APG) gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff. AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Achtung

Die mündliche Verhandlung findet am Montag, 3. April 2023, 11.00 Uhr, in Form einer Videokonferenz statt.

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 31. März 2023 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG).

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

Einsicht in die Einreichunterlagen

In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Groß St. Florian und Bad Schwanberg während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 17. März 2023 (PDF, 420 KB)