Was wird aufgezeichnet und was geschieht mit den Daten?

Notrufgespräche, die von der Polizei entgegengenommen werden, werden gemäß Paragraph (§) 161 Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgezeichnet.

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) § 58e (Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung) ermächtigt den Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen zur Administration von Notrufen (§§ 5 Absatz 7 und 92a SPG) sowie zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude zu verarbeiten.

Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 124 TKG 2021 und soweit erforderlich besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

Die gemäß § 161 Abs. 3 TKG 2021 im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen. Übermittlungen der genannten und verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist (§ 58e SPG).

Der eCall-Dienst ist vor allem eine Sicherheitsfunktion, welche nur in Notsituationen manuell aktiviert werden soll. Der eCall-Dienst ist nicht darauf ausgelegt, dauerhaft Daten über das Fahrzeug und seine Position zu sammeln oder an Dritte zu übermitteln. Die Verordnung 2015/758 legt im Artikel 6 "Privatsphäre und Datenschutz" klare Regelungen fest, welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck sie verwendet werden können.