Digitale Abfrageplattform für Bahntransporte

Ab 1. Jänner 2023 müssen bestimmte Transporte von Abfällen künftig per Bahn erfolgen. Das BMK hat dafür eine eine digitale Abfrageplattform errichtet. Sie ermöglicht, Anfragen zielgerichtet zu stellen und rasch Angebote der Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuholen.

Website

Die digitale Plattform → aufschiene.gv.at soll Sie bestmöglich dabei unterstützen, Abfalltransporte mit der Bahn durchzuführen.

Gesetzliche Vorgaben

Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

  • 300 km in Österreich ab 1. Jänner 2023,
  • 200 km in Österreich ab 1. Jänner 2024,
  • 100 km in Österreich ab 1. Jänner 2026,

haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (z. B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen.

Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 Prozent oder mehr betragen würde.

Bestätigungen

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) stellt durch die digitale Plattform sicher, dass eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr ermöglicht wird. Sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, erfolgt eine Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen. Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform: → aufschiene.gv.at

Rechtliche Grundlage

Im § 15 Absatz 9 und 69 Absatz 10 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 (→ RIS) idF AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket (BGBl. I Nr. 200/2021, → RIS) befinden sich die entsprechenden Bestimmungen.

Teilnehmende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

Liste der teilnehmenden EVU (PDF, 110 KB)

EVU-Abfallartenliste

Hier finden Sie die EVU-Abfallartenliste für das Jahr 2023. Im Jahr 2023 werden sich die Eisenbahnverkehrsunternehmen auf den Transport dieser Abfallarten konzentrieren. Diese Liste wird der Abfallartenabfrage auf der Plattform → aufschiene.gv.at zugrunde gelegt. Für Abfälle, die nicht auf der Liste genannt sind, besteht somit keine Verpflichtung diese mit der Bahn zu transportieren.

EVU-Abfallartenliste: Transport von Abfallarten 2023 (PDF, 1 MB)

Beispiele zur Berechnung und Koordinaten der Ladestellen

Teilnahme Plattform

Voraussetzungen ist eine Registrierung im → USP.

Für in Österreich ansässige Einzelunternehmen beziehungsweise Vertretungen für Unternehmen oder Vereine folgen Sie bitte dieser Anleitung:

Für nicht in Österreich ansässige Einzelunternehmen beziehungsweise Vertretungen für Unternehmen oder Vereine wenden Sie sich bitte an aufschiene@bmk.gv.at mit dem Betreff „USP Registrierung“. Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung für die Registrierung.

→ aufschiene.gv.at

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Gemäß § 15 Absatz 9 bzw. § 69 Absatz 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG, → RIS) besteht grundsätzlich die Verpflichtung,

Abfalltransporte mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen, per Bahn oder mit anderen Verkehrsmitteln mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (zum Beispiel Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) durchzuführen, wenn die Strecke auf der Straße zwischen Bestimmungsort und Versandort wie folgt überschreitet:

  • ab 1. Jänner 2023: 300 km
  • ab 1. Jänner 2024: 200 km
  • ab 1. Jänner 2026: 100 km

Die Regelung soll eine Verlagerung von Transporten von der Straße auf die Schiene bzw. auf Verkehrsmittel, die hinsichtlich des Schadstoff- oder Treibhausgaspotentials der Bahn gleichwertig sind erreichen.

Die generelle Verpflichtung nach § 15 Absatz 9 bzw. § 69 Absatz 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG, → RIS) besteht nicht, wenn nachgewiesen wird, dass 

  1. der Transport mit einem - hinsichtlich des Schadstoff- oder Treibhausgaspotentials - im Vergleich zur Bahn gleichwertigem Verkehrsmittel erfolgt (zum Beispiel Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor)

  2. beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen, im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße, 25 Prozent oder mehr betragen würde. (sogenannte „25-Prozent-Ausnahme)

  3. von den Eisenbahnverkehrsunternehmen keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden, oder

  4. eine (nachträgliche) Unmöglichkeit eingetreten ist.

  1. Mit der Vorabfrage (ohne Login möglich)
  2. Mit der Angebotsabfrage. Diese umfasst zwei Stufen.
    • Stufe 1 (ohne Login möglich) ist die Abfrage zu den Abfallarten bei der geprüft wird, ob die Beförderung der abgefragten Abfallarten überhaupt angeboten wird; (nur) falls dies bejaht wird, wird man zur Stufe 2 weitergeleitet.
    • Stufe 2 (Login erforderlich) ist die Abfrage zur Einholung eines Angebots.

Als Maßstab für die Berechnung wird die schnellste Strecke, das heißt die Straßentransportstrecke mit der kürzesten Fahrzeit zwischen Versand- und Bestimmungsort, unter Berücksichtigung der für LKW-zulässige Fahrten, herangezogen.

Hinweis: Die in der Vorabfrage bereits vorausgefüllten Angaben zu den Abmessungen und zum Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs und des Anhängers einschließlich des Ladeguts müssen Sie nur dann ändern, wenn Sie einen Sondertransport durchführen möchten. Diese Maßangaben werden bei der Berechnung der schnellsten Strecke berücksichtigt.

Bitte geben Sie zunächst den Straßennamen, die Hausnummer und erst anschließend die Postleitzahl und den Ort an, um nach einer Adresse zu suchen.

Wenn eine Adresse (Versandort oder Bestimmungsort) vom System nicht gefunden werden kann, schreiben Sie bitte eine E-Mail unter Angabe der betreffende(n) Adresse(n) an aufschiene@bmk.gv.at.

Die relevante Straßentransportstrecke bestimmt sich durch Versand- und Bestimmungsort. Allfällige Transportunterbrechungen oder bloße Umladungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Ja. Voraussetzung ist, dass private Ladestellen vom Unternehmen im Benutzerbereich unter „Mein Profil“ angelegt sind.

Bei Auswahl der Angabe „Notifizierungspflichtig“ sind im Rahmen der Vorabfrage zusätzlich die genehmigten Grenzübergänge anzugeben und, soweit vorhanden, die jeweilige Notifizierungsnummer.

Für die Berechnung ist ausschließlich die in Österreich zurückgelegte Transportstrecke relevant. Dabei ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden:

  1. Die Einfuhr von Abfällen – hier ist die Straßentransportstrecke vom Grenzübergang bis zum Bestimmungort maßgeblich.
  2. Die Durchfuhr von Abfällen – hier ist die Straßentransportstrecke zwischen den beiden Grenzübergängen maßgeblich.
  3. Die Ausfuhr von Abfällen – hier ist die Straßentransportstrecke vom Versandort bis zum Grenzübergang maßgeblich.

Bei notifizierungspflichtigen Abfällen, bei denen eine genaue Transportroute angegeben ist, ist diese maßgeblich. Falls notifizierungspflichtige Abfälle von mehreren Versandorten exportiert werden, hat die Berechnung für jede einzelne Transportstrecke zu erfolgen.

Das Prüfergebnis ist das Ergebnis der Vorabfrage. Das Prüfergebnis zeigt an, ob aufgrund der Stecke (Kilometer, 25%-Ausnahme) eine Ausnahme zutrifft und dient zur Information. Das Prüfergebnis kann beispielsweise ausgedruckt und beim Transport mitgeführt werden. Eine Verpflichtung dazu, das Prüfergebnis beim Transport mitzuführen, besteht nicht.

Das Prüfergebnis einer Vorabfrage kann nur einmalig als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Die digitale Abfrageplattform ermöglicht eine zweistufige Angebotsabfrage: Stufe 1 ist die Abfrage zu den Abfallarten bei der geprüft wird, ob die Beförderung der abgefragten Abfallarten überhaupt angeboten wird. Andernfalls erfolgt in der zweiten Stufe die Abfrage zur Einholung eines Angebots.
Bestehen keine Kapazitäten für den Bahntransport, so stellt die digitale Abfrageplattform eine Bestätigung aus.

Die Bestätigung (Stufe 1 oder Stufe 2) ist beim allfälligen Transport der Abfälle auf der Straße mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben sich dazu entschieden im Jahr 2023 ihre Angebote auf der Plattform auf bestimmte Abfallarten zu beschränken. Diese Abfallarten sind in einer EVU-Abfallartenliste 2023 (PDF, 1 MB) zusammengefasst, die für das gesamte Jahr 2023 gültig ist. Durch eine Abfallartenabfrage kann ohne Registrierung geprüft werden, ob für einen bestimmten Abfall im Jahr 2023 von den Eisenbahnverkehrsunternehmen Bahntransporte angeboten werden. Für Abfälle, die sich nicht auf der EVU-Abfallartenliste 2023 befinden, wird unmittelbar eine Abfallartenbestätigung zum Download ausgestellt. Diese Bestätigung ist bei der Beförderung mitzuführen.

Wenn die Beförderung der genannten Abfallarten aktuell nicht angeboten wird (Stufe 1), gibt die digitale Abfrageplattform unmittelbar eine entsprechende Bestätigung aus.

Bei Abfragen zur Einholung eines Angebots (Stufe 2) wird binnen zwei Werktagen (Montag–Freitag) und damit innerhalb von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Abfrage zutreffendenfalls eine Bestätigung ausgestellt, wenn keine entsprechenden Kapazitäten von den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellt werden können oder keine Rückmeldung der teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt ist.

Hinweis: Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden in den Lauf dieser Frist von 48 Stunden nicht eingerechnet, sodass die Wartezeit bis zur Ausgabe der Bestätigung (Stufe 2) automatisch länger ist, wenn eine Abfrage an einem solchen Tag erfolgt oder solche Tage zwischen dem Werktag der Abfrage und dem nächsten Werktag liegen.

Jeder Benutzter der digitalen Abfrageplattform kann Vorabfragen oder Abfragen zur Abfallart durchführen. Nur die Abfrage zur Einholung eines Angebots setzt eine Registrierung bzw. Anmeldung im USP voraus.

Unternehmensserviceportal (→ usp.gv.at)

Als registriertes Unternehmen können Sie Ihre noch nicht registrierten Geschäftspartner:innen in einer Übergangsphase bis zur Registrierung durch das Geschäftspartnerservice bei einer Abfrage unterstützen: Ihre Geschäftspartner:in übermittelt Ihnen dabei einen Identifikationsschlüssel. Anhand dieses Identifikationsschlüssels können Sie die angegebenen Daten der Geschäftspartner:in aufrufen und die Abfrage im Wege der digitalen Abfrageplattform an die teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterleiten.

Bitte prüfen Sie insbesondere, ob die angegebenen Kontakt- und Adressdaten mit den Ihnen bekannten Daten der Geschäftspartner:in übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall und haben Sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Quelle, von der die Daten stammen, nehmen Sie bitte von einer Weiterleitung Abstand.

Hinweis: Zur Funktionsweise des Geschäftspartnerservice siehe auch FAQ „Was ist das Geschäftspartnerservice und wie funktioniert es?“

Für in Österreich ansässige Einzelunternehmen beziehungsweise Vertretungen für Unternehmen oder Vereine folgen Sie bitte dieser Anleitung:

Für nicht in Österreich ansässige Einzelunternehmen beziehungsweise Vertretungen für Unternehmen oder Vereine wenden Sie sich bitte an aufschiene@bmk.gv.at mit dem Betreff „USP Registrierung“. Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung für die Registrierung.

Für die Nutzung der digitalen Abfrageplattform ist eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) notwendig. Bitte finden Sie alle Informationen zur Registrierung im USP auf der Website von USP.

Hinweis: Für die Nutzung der Abfragemöglichkeit der digitalen Abfrageplattform durch (noch) nicht registrierte Unternehmen steht das Geschäftspartnerservice zur Verfügung

Die Angebotszusage erfolgt im Wege der digitalen Abfrageplattform und gibt Auskunft darüber, dass außerhalb der digitalen Abfrageplattform ein verbindliches Angebot an das abfragende Unternehmen ergangen ist.

Sollte das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Angebot innerhalb von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Abfrage, zurückziehen, stellt die digitale Abfrageplattform auch in diesem Fall, sofern kein anderes Angebot eines Eisenbahnverkehrsunternehmens vorhanden ist, eine Bestätigung aus. Wird das verbindliche Angebot nachträglich zurückgezogen, beispielsweise wegen nachträglicher Unmöglichkeit, erfolgt die Bestätigung unmittelbar.

Ja, die gespeicherten Abfragen können als Vorlagen verwendet werden, wobei das Transportdatum neu gesetzt werden muss.

Ja, eine Anfrage auf der digitalen Abfrageplattform ist auch dann möglich, wenn keine Angebotseinholung erforderlich ist.

Das Prüfergebnis ist geeignet nachzuweisen, dass der Transport auf Grund der angegebenen Fahrtstrecke in Österreich bzw. der allgemein verfügbaren Verladestellen nicht unter die gesetzliche Verpflichtung fällt.

Anders als das bloße Prüfergebnis der Vorabfrage, müssen die von der digitalen Abfrageplattform ausgestellten Bestätigungen (Stufe 1 oder Stufe 2) beim Transport mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die jeweilige Bestätigung ist ausschließlich für die abgefragte Abfallart oder für den abgefragten Transport zu verwenden. Voraussetzung für die rechtliche Gültigkeit der Bestätigung ist, dass die Angaben über die Abfallart oder den Transport in der digitalen Abfrageplattform wahrheitsgemäß erfolgt sind.

Die Bestätigung muss beim Transport mitgeführt werden. Darüber hinaus besteht für das abfragende Unternehmen keine Aufbewahrungspflicht für Bestätigungen.

Wenn Ihr Unternehmen noch nicht im Unternehmensserviceportal (USP – usp.gv.at) registriert ist, kann die Abfrage in der Anfangsphase bis zum Abschluss der Registrierung durch eine bereits im USP registrierte Geschäftspartner:in erfolgen.

Durch das Geschäftspartnerservice können Sie alle Daten Ihrer Abfrage mittels einer von der digitalen Abfrageplattform erzeugten Identifikationsnummer („Identifikationsschlüssel“) an eine Geschäftspartner:in weiterleiten, sofern dieses Unternehmen bereit ist, Sie mittels des Geschäftspartnerservices zu unterstützen und das Absenden der Abfrage an die teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen für Sie zu übernehmen. Die Weiterleitung des Identifikationsschlüssels können Sie nur außerhalb der digitalen Abfrageplattform, beispielsweise per E-Mail vornehmen. Das andere Unternehmen muss im USP registriert sein.

So funktioniert das Geschäftspartnerservice: Sie geben Folgendes in der digitalen Abfrageplattform an:

  • Ihre Unternehmensdaten (Firmenname und Firmenadresse)
  • Ihre Kontaktdaten,
  • die Angaben zum Transport und
  • die Angaben zum Abfall

Die digitale Abfrageplattform erstellt einen Identifikationsschlüssel, den Sie außerhalb der digitalen Abfrageplattform, beispielsweise per E-Mail, an Ihre Geschäftspartner:in weiterleiten können. Bitte vergewissern Sie sich vorher, dass diese im USP registriert und bereit ist, Sie im Rahmen des Geschäftspartnerservice zu unterstützen.

Ihre Geschäftspartner:in kann Ihre Angaben mittels des angegebenen Identifikationsschlüssels abrufen und die Abfrage innerhalb der digitalen Abfrageplattform an die teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterleiten. Angebote der Eisenbahnverkehrsunternehmen werden direkt an Sie bzw. die von Ihnen angegebene Kontaktadresse übermittelt.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Geschäftspartner:in in der Abwicklungszeit lesenden Zugriff auf die Daten erhält, um Sie bei der Abwicklung der Abfrage unterstützen zu können.