Verpackungsverordnung 2014

Diese Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten legt für Verpackungen eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem fest.

Zurückgenommene Verpackungen sind entweder wiederzuverwenden oder zu verwerten. § 4 Absatz 2 der Verpackungsverordnung verbietet das Inverkehrsetzen von Verpackungen ab gewissen Schwermetall-Konzentrationen. Für Unternehmen gibt es speziell aufbereitete Informationen im → Unternehmensserviceportal.