Verpackungsverordnung 2014
Diese Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten legt für Haushaltsverpackungen eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem fest.
Für gewerbliche Verpackungen besteht die Verpflichtung zur Rücknahme und Mengenmeldung soferne keine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt. Zurückgenommene Verpackungen sind entweder wiederzuverwenden oder zu verwerten. § 4 Absatz 2 der Verpackungsverordnung verbietet das Inverkehrsetzen von Verpackungen ab gewissen Schwermetall-Konzentrationen. Für Unternehmen gibt es speziell aufbereitete Informationen im Unternehmensserviceportal.