Kabotage in Österreich

Unter Kabotage versteht man den Binnenverkehr in einem Land, in dem der Unternehmer keinen Sitz hat. Das heißt, darunter fällt die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet eines anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Kabotage ist somit das Erbringen einer Transportdienstleistung innerhalb eines Landes durch ein Transportunternehmen, das in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.

Beispiel

Ein ungarisches Transportunternehmen befördert eine Warensendung von Wien nach Graz.

Umkehrschluss: Befördert ein ungarisches Transportunternehmen eine Warensendung von Wien nach Prag, ist dies keine Kabotage, sondern ein grenzüberschreitender Transport.

Neu

Neue Kabotagevorschriften im Straßengüterverkehr: Seit 21. Februar 2022 bzw. 21. Mai 2022 gelten im Bereich der EU-Kabotage neue Regeln. Die wichtigsten bestehenden Regelungen sowie die Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraussetzungen und Bedingungen der Kabotage „neu“

nach Verordnung (EG) 1072/2009 (→ EUR-Lex):

  • Unternehmen mit Sitz in einem EU/EWR Staat
  • gültige Gemeinschaftslizenz
  • grenzüberschreitende Beförderung mit vollständiger Entladung in einem EU/EWR Staat, in welchem das Transportunternehmen nicht ansässig ist
  • Einsatz desselben Kraftfahrzeuges
  • Mitführen von eindeutigen Belegen für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede Kabotagebeförderung (z.B. CMR) [die erforderlichen Belege können auch elektronisch übermittelt werden bzw. sind die Lenker berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, um die erforderlichen Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen]
  • Fahrerbescheinigung bei Lenkern aus Drittstaaten

Sind die obzitierten Voraussetzungen erfüllt, ist die Durchführung von Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zulässig. 

Hierbei wird unterschieden nach:

Anschlusskabotage

Nach vollständiger Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung aus einem MS oder Drittstaat in einem EU/EWR-Staat können im Anschluss in diesem Aufnahmestaat maximal drei Kabotagebeförderung innerhalb von sieben Tagen (3-in-7-Regel) durchgeführt werden.

Beispiel

Ein spanisches Transportunternehmen führt eine grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich durch. Nach vollständiger Entladung in Wien können im Aufnahmestaat Österreich noch drei Binnenbeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden.

Transitkabotage

Innerhalb von sieben Tagen nach abgeschlossener grenzüberschreitender Beförderung dürfen die zulässigen Kabotagebeförderungen auch in anderen EU/EWR-Staaten durchgeführt werden, wenn der LKW jeweils leer über die Grenze in einen EU/EWR-Staat fährt (z. B. auf dem Rückweg in den Heimatstaat). In diesem Fall ist in jedem Staat jeweils eine der insgesamt drei Kabotagebeförderungen innerhalb von drei Tagen (1-in-3-Regel) erlaubt.

Beispiel

Eine Kabotagebeförderung ist innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine Leereinfahrt nach Österreich erlaubt. Zusätzlich zu dieser Kabotagetätigkeit in Österreich im Anschluss an eine Leereinfahrt dürfte mit demselben LKW eine Kabotagebeförderung unter den gleichen Bedingungen in zwei weiteren Mitgliedsstaaten durchgeführt werden.

Die Kombination von Anschluss- und Transitkabotage ist ebenfalls zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abkühlphase (Cooling-Off-Phase)

Seit 21. Februar 2022 gilt die sogenannte „Abkühlphase“ nach der Kabotage.

Nach Durchführung der maximal zulässigen Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat und/oder nach Ablauf der sieben bzw. drei Tage ist in diesem Mitgliedstaat mit demselben Fahrzeug keine weitere Kabotagebeförderung mehr zulässig. Um erneut eine Kabotagebeförderung in diesem Mitgliedstaat durchführen zu dürfen, muss eine „Abkühlphase/Cooling-Off-Phase“ von vier Tagen eingehalten werden.

Falls sich das Kraftfahrzeug innerhalb einer Frist von vier Tagen vor der grenzüberscheitenden Beförderung in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates (=EU/EWR-Mitgliedsstaat, in dem die vollständige Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung erfolgt ist) befunden hat, muss das Unternehmen zudem eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden. Diese Belege sind in Österreich mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.

Grenzüberschreitende Beförderungen mit KFZ ab 2,5 Tonnen hzG

Seit 21. Mai 2022 sind Änderungen für grenzüberschreitende Beförderungen mit KFZ ab 2,5 Tonnen hzG im Zusammenhang mit Kabotage gültig.

Bislang waren auch Beförderer, die unter die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 5 lit. c der Verordnung(EG) Nr. 1072/2009 fallen (keine Gemeinschaftslizenz notwendig) – das war mit Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugkombinationen bis 3,5 Tonnen hzG – berechtigt, entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 leg. cit. Kabotagebeförderungen durchzuführen.

Seit 21. Mai 2022 gelten für Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen durchführen, ebenfalls die Berufs- und Marktzugangsregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 (→ EUR-Lex), wenn das hzG des Kraftfahrzeuges 2,5 Tonnen überschreitet. 

D.h. grundsätzlich und auch bezüglich der Kabotage ergeben sich für Kraftfahrzeuge bis 2,5 Tonnen keine Änderungen. Bei Einsatz von Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen hzG ist ab dem 21. Mai 2022 auf den im Gebiet der EU zurückgelegten Wegstrecken insbesondere eine Gemeinschaftslizenz erforderlich – somit auch bei Kabotagefahrten.

Bei Einsatz von Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen hzG ist ab dem 21. Mai 2022 auf den im Gebiet der EU zurückgelegten Wegstrecken insbesondere eine Gemeinschaftslizenz erforderlich – somit auch bei Kabotagefahrten.

Weitere ausgewählte Fragestellungen zur Kabotage „neu“

Eine Kabotagebeförderung kann grundsätzlich mehrere Ladestellen, mehrere Lieferstellen oder sogar mehrere Lade- und Lieferstellen umfassen. 

Nach herrschender Meinung und Literatur bezieht sich eine Kabotagebeförderung jeweils auf ein Beförderungsdokument (z. B. CMR-Frachtbrief). Eine Kabotagebeförderung kann daher verschiedene Beladestellen, verschiedene Entladestellen oder auch verschiedene Belade- und Entladestellen enthalten.

Anmerkung: Die bisher abweichende Meinung Österreichs zu den Teilentladungen als jeweils eigene Kabotagebeförderung ist aufgrund einer Auskunft der Kommission und der neueren Literatur nicht mehr haltbar.

Die Abkühlphase von vier Tagen gilt jedes Mal, wenn eine Kabotagebeförderung abgeschlossen ist und das Fahrzeug den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, bevor das Fahrzeug den betreffenden Mitgliedstaat verlässt. Daraus folgt, dass die Abkühlphase für jeden Mitgliedstaat, in dem Kabotage stattgefunden hat, einzeln gilt, selbst wenn in diesem Mitgliedstaat nur eine Kabotage durchgeführt wurde.

Während dieser „Abkühlphase“ ist es jedoch möglich, Kabotagebeförderungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Es ist auch möglich, dass ein Verkehrsunternehmen innerhalb der vorangegangenen vier Tage eine oder mehrere grenzüberschreitende Beförderungen von oder zu dem Mitgliedstaat durchführt, in dem die Kabotage stattgefunden hat (bzw. von oder zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland), oder durch oder durchfährt sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem die Kabotage stattgefunden hat, ohne Kabotagebeförderungen durchzuführen.

Die Abkühlphase beginnt mit dem Ende der Kabotagebeförderung vor der Ausfahrt aus dem betreffenden Mitgliedstaat. Wenn innerhalb einer Kabotage mehrere Entladestellen vorhanden sind, sollte die letzte Entladung berücksichtigt werden. Auch hier sind Kalendertage zu berücksichtigen, nicht nur ein Zeitraum von 24 Stunden. Daher beginnt die Zählung der viertägigen Abkühlphase um 0:00 Uhr des Tages nach der Durchführung der letzten Kabotagebeförderung in dem betreffenden Mitgliedstaat – oder der letzten Entladung, wenn es mehrere Entladestellen gibt – und endet um 23:59 Uhr des vierten Folgetages.