Ausstufung

Einige Abfallarten gelten aufgrund des Vorsorgeprinzips grundsätzlich als gefährliche Abfälle. In Österreich werden gefährliche Abfälle durch die Abfallverzeichnisverordnung abschließend festgelegt.

Wenn jedoch auf Basis einer analytischen Untersuchung nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmter Abfall, der gemäß Abfallverzeichnisverordnung grundsätzlich als gefährlich gilt, im Einzelfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften allgemein oder unter Deponiebedingungen aufweist, kann der Abfall als nicht-gefährlich ausgestuft werden (Ausstufung § 7 AWG 2002). Bestimmte gefährliche Abfälle sind jedoch „nicht ausstufbar“. Eine Ausstufung dieser gefährlichen Abfälle ist daher nicht zulässig.

Die Ausstufung kann von folgenden Personen durch Anzeige eingeleitet werden:

  • Abfallbesitzer:in oder Deponieinhaber:in für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Ausstufung einer Einzelcharge),
  • Abfallerzeuger:in oder Deponieinhaber:in für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
  • Abfallerzeuger:in oder Deponieinhaber:in für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit nicht gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls)

Zuständige Behörde ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Anzeigen können fristauslösend nur per Post an die Abteilung V/6, Stubenbastei 5, 1010 Wien, und per E-Mail (maximal 8 MB pro Nachricht) an v6@bmk.gv.at eingebracht werden.