Europäische Union – Vorgaben

Das Europäische Klimagesetz sieht vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Ein Zwischenziel auf dem Weg dorthin ist die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 %. Im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ werden eine Reihe von EU-Rechtsvorschriften neu auf den Weg gebracht oder bestehende Rechtsvorschriften überarbeitet, um sie mit dem ambitionierteren Ziel für 2030 in Einklang zu bringen. Teil des Paketes ist auch die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III), die am 20. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht wurde.

Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030

In Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen vom Oktober 2014 (→ europa.eu) legte die Europäische Kommission Ende 2016 im Rahmen des Clean Energy Package (→ europa.eu) eine Überarbeitung dieser Richtlinie vor, die neben Zielen bis 2030 auch Änderungen des bestehenden Rahmens umfasst. Die überarbeitete Richtlinie über Energieeffizienz 2018/2002/EU (EED II) (→ EUR-Lex) ist mit 24. Dezember 2018 in Kraft getreten. Ziel ist eine Energieeffizienzverbesserung von 32,5 % bis 2030.

In diesem Zusammenhang weitere relevante Rechtsakte sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission:

Die EED II wurde mit dem „Fit für 55“-Paket im Rahmen des Europäischen Grünen Deals weiter angepasst. Der Entwurf in Form der Recasttechnik zur Änderung der EED („EED III“) wurde am 14. Juli 2021 vorgestellt und am 25. Juli 2023 formell vom Rat angenommen Damit wurden neuen Vorschriften im Hinblick auf eine Senkung des Endenergieverbrauchs auf EU-Ebene von mindestens 11,7 % bis 2030 angenommen; dies gemessen am im Jahr 2020 für das Jahr 2030 geschätzten Energieverbrauch.

Umsetzung in Österreich

Wesentliche Teile der Richtlinien 2012/27/EU (EED I) und 2018/2002/EU (EED II) waren auf Bundesebene im Bundes-Energieeffizienzgesetz umzusetzen. Die entsprechende umfassende Novelle des EEffG wurde am 14. Juni 2023 in BGBl. I Nr. 59/2023 kundgemacht und ist am 15. Juni 2023 in Kraft getreten.

Insgesamt teilte sich die Umsetzung von Artikel 9–11 der Richtlinie 2018/2002/EU (EED II) auf vier Bundesgesetze auf:

Die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU (Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei bestimmten Anlagentypen) fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Für die Umsetzung der EED III besteht ab Inkrafttreten (Oktober 2023) grundsätzlich eine zweijährige Umsetzungsfrist bis Oktober 2025.