Europäische Union – Vorgaben
Die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über Energieeffizienz 2012/27/EU (EED I) war Teil der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und hat sich zum Ziel gesetzt, die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020 zu erreichen.
Inhaltsverzeichnis
Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030

In Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen vom Oktober 2014 (→ Europäischer Rat) legte die Europäische Kommission Ende 2016 im Rahmen des Clean Energy Package (→ EU) eine Überarbeitung dieser Richtlinie vor, die neben Zielen bis 2030 auch Änderungen des bestehenden Rahmens umfasst. Die überarbeitete Richtlinie über Energieeffizienz 2018/2002/EU (→ EUR-Lex) ist mit 24. Dezember 2018 in Kraft getreten. Ziel ist eine Energieeffizienzverbesserung von 32,5 % bis 2030. Diese soll mit dem „Fit for 55“-Paket im Rahmen des Europäischen Grünen Deals weiter angepasst werden. Der Entwurf (Recast der EED) zur EED III wurde am 14. Juli 2021 vorgestellt.
Hinweis
Weitere in diesem Zusammenhang relevante Rechtsakte sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission sind:
- Wichtige Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EED:
- Governance-Verordnung 2018/1999/EU (→ EUR-Lex)
Umsetzung in Österreich
Wesentliche Teile der Richtlinien 2012/27/EU und 2018/2002/EU sind auf Bundesebene im Bundes-Energieeffizienzgesetz umzusetzen.
Die Umsetzung von Artikel 9–11 der Richtlinie 2018/2002/EU teilt sich auf vier Bundesgesetze auf:
- Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 (→ RIS)
- Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 (→ RIS)
- Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG (→ RIS)
- Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG (→ RIS)
Wichtige Teile der EED II vorrangig betreffend die individuellen Abrechnungsinformationen wurden auf Bundesebene beispielsweise in einer aktuellen Novelle des HeizKG im BGBl. I Nr. 101/2021 (→ RIS) umgesetzt und kundgemacht. Die Zuständigkeit für das HeizKG liegt beim BMDW.
Die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU (Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei bestimmten Anlagentypen) fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer.