Richtlinien
R 2/04 wiederkehrende Brandschutzüberprüfung
Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Seilbahngesetzes 2003, Paragraph 51 Absatz 1. Damit ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, zumindest alle fünf Jahre die Seilbahnanlagen auf vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und - einrichtungen durch facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen.
Richtlinie: Umsetzung Seilbahngesetz 2003, Paragraph 51 Absatz 1 (pdf 39 KB) (PDF, 39 KB)
R 4/06 Zu- und Umbauten
Die Richtlinie legt die Vorgangsweise bei einem Ersatz von Bauteilen sowie Zu- und Umbauten bei Seilbahnen fest. Ausgenommen davon sind genehmigungsfreie Bauvorhaben sowie Ersatz und Umbauten von Seilen. Zubauten sind genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, bei denen Bauteile eingebaut werden, die
- bisher nicht an der Anlage vorhanden waren,
- Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind, oder
- eine eigene Baugruppe bilden.
Umbauten sind genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die nicht als Zubauten einzustufen sind.
R 6/08 Bestimmungen über Bergeeinrichtungen von Seilbahnen
Die Richtlinie regelt die Beschaffung und Änderung von Bergeeinrichtungen sowie die Bereitstellung von Bergeeinrichtungen für mehrere Seilbahnen.
R 7/09 Bestimmungen über Arbeitsplätze für Stationsbedienstete
Die Richtlinie legt die Anforderungen eines Arbeitsplatzes für Stationsbedienstete in Betriebsräumen bei Einstiegen bzw. Ausstiegen von kontinuierlich umlaufenden Kabinenseilbahnen und Kombibahnen fest.
Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum
Die Bestimmungen dieser Richtlinien regeln die ordnungsgemäße Betriebsabwicklung und die Beobachtung des Fahrgastverkehrs durch Stationsbedienstete von einem speziell dafür eingerichteten Überwachungsraum.
- Einsteigstelle Talstation von Sesselbahnen/Sesselliften [barrierearm] (pdf 34 KB) (PDF, 34 KB)
- Aussteigstelle Bergstation von Sesselbahnen/Sesselliften [barrierearm] (pdf 25 KB) (PDF, 25 KB)
- Änderung Aussteigstelle Bergstation [barrierearm] (pdf 30 KB) (PDF, 30 KB)
R 5/18 Regelung für die Bestellung von Betriebsleitern
Die Bestimmungen dieser Richtlinie regelt die Bestellung von Betriebsleitern bei mehreren Seilbahnen.