Richtlinien

R 2/04 wiederkehrende Brandschutzüberprüfung

Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Seilbahngesetzes 2003, Paragraph 51 Absatz 1. Damit ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, zumindest alle fünf Jahre die Seilbahnanlagen auf vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und -einrichtungen durch facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen.

Richtlinie: Umsetzung Seilbahngesetz 2003, Paragraph 51 Absatz 1 (PDF, 39 KB)

R4/23 Ersatz von Bauteilen, Zubauten, Umbauten und Änderungen der Nutzung

Diese Richtlinie ist auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003) anzuwenden. Sie legt für seilbahnspezifische Bauteile sowie für die seilbahnspezifische Infrastruktur die Vorgangsweisen fest:

  • bei einem Ersatz von Bauteilen durch identische oder ähnliche Ersatzteile sowie
  • bei Zubauten und Umbauten, bei Änderungen der Nutzung sowie bei bestimmten Änderungen von Einstellwerten.

Diese Richtlinie gilt nicht für:

  • genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 SeilbG 2003,
  • den Ersatz und Umbauten von Seilen und Seilverbindungen sowie
  • das Wiederaufstellen einer Seilbahn gemäß § 12c SeilbG 2003.

Richtlinie R4/23: Ersatz von Bauteilen, Zubauten, Umbauten und Änderungen der Nutzung (PDF, 230 KB)

R 6/08 Bestimmungen über Bergeeinrichtungen von Seilbahnen

Die Richtlinie regelt die Beschaffung und Änderung von Bergeeinrichtungen sowie die Bereitstellung von Bergeeinrichtungen für mehrere Seilbahnen.

Richtlinie: Bestimmungen über Bergeeinrichtungen von Seilbahnen (PDF, 47 KB)

R 7/09 Bestimmungen über Arbeitsplätze für Stationsbedienstete

Die Richtlinie legt die Anforderungen eines Arbeitsplatzes für Stationsbedienstete in Betriebsräumen bei Einstiegen bzw. Ausstiegen von kontinuierlich umlaufenden Kabinenseilbahnen und Kombibahnen fest.

Richtlinie: Bestimmungen über Arbeitsplätze für Stationsbedienstete (PDF, 20 KB)

Arbeitsplatz für den Stationsbediensteten in einem Überwachungsraum

Die Bestimmungen dieser Richtlinien regeln die ordnungsgemäße Betriebsabwicklung und die Beobachtung des Fahrgastverkehrs durch Stationsbedienstete von einem speziell dafür eingerichteten Überwachungsraum.

R 5/18 Regelung für die Bestellung von Betriebsleitern

Die Bestimmungen dieser Richtlinie regelt die Bestellung von Betriebsleitern bei mehreren Seilbahnen.

Richtlinie: Bestellung von Betriebsleitern bei mehreren Seilbahnen (PDF, 76 KB)