Anforderungen an unabhängige Prüfeinrichtungen
Mit der Handelsperiode ab 2013 kam es zu wesentlichen Änderungen bei den unabhängigen Prüfeinrichtungen für die jährlichen Emissionsmeldungen.
Während für die Handelsperiode 2008 bis 2012 die Zulassung der unabhängigen Prüfeinrichtungen für Anlagen in Österreich durch das Klimaschutzministerium auf Grund der Fachkunde-Verordnung erfolgte, ist nun eine Akkreditierung nach der Akkreditierungs-Verordnung der Europäischen Union (EU) durch die Akkreditierung Austria (im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)) vorgesehen.
Die näheren emissionshandelsspezifischen Anforderungen an die Prüfstellen sind in der EU-Verordnung Nr. 600/2012 zur Emissionshandels-Richtlinie geregelt. Bisher zugelassene Prüfeinrichtungen, die auch für die dritte Handelsperiode tätig sein wollen, müssen eine Akkreditierung bei der Akkreditierung Austria im BMDW beantragen.
Unabhängige Prüfeinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten eine aufrechte Akkreditierung gemäß den oben angeführten Vorschriften besitzen, können auch in Österreich tätig werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die jährlichen Emissionsmeldungen und Verifizierungsberichte von Anlagen in deutscher Sprache, von Luftfahrzeugbetreibenden in deutscher oder englischer Sprache, an die Behörde zu übermitteln sind.
Prüfgutachten
Bei der Prüfung der Emissionsmeldung ist von der unabhängigen Prüfeinrichtung ein Prüfgutachten zu erstellen. Dazu ist folgende Vorlage zu verwenden:
Formular für Prüfberichte gemäß § 10 EZG 2011 für die Periode 2021-2030 (Excel, 733 KB)