Was ist bei Bau und Betrieb zu beachten?

Bergstation der Seilbahn auf der Rax
  Foto Christa Bernert / BMK

Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession erforderlich. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt. Diese wird je nach Zuständigkeit durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder durch die jeweilige Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann auf bestimmte Zeit erteilt.

Weiters ist für die Errichtung von Seilbahnanlagen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen nach Vorliegen der dafür vorgesehenen Unterlagen (R104 Anforderungen an Sicherheitsbericht und Sicherheitsanalyse) eine Baugenehmigung zu erteilen.

Nach Durchführung der Bau- oder Umbauarbeiten ist anschließend eine Betriebsbewilligung zu erteilen, sofern vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

Für bestimmte geringfügige Zu- und Umbauten bei Seilbahnanlagen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich oder können bestimmte Zu- und Umbauten unter Leitung einer § 20 Person durchgeführt werden. Diese sind in der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (Verordnung genehmigungsfreie Bauvorhaben (→ RIS)) festgelegt.