Batterienverordnung
Mit der Batterienverordnung wird die Sammlung und Verwertung aller verbrauchten Batterien neu geregelt. Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren wurde mit dem BGBl. II Nr. 159/2008 am 15. Mai 2008 kundgemacht.
Die Batterienverordnung regelt die Vorgaben für die Rücknahme beziehungsweise Sammlung der verschiedenen Batterienarten, nämlich Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Sammel- und Verwertungssysteme, die eine Genehmigung der Bundesministerin brauchen, übernehmen die koordinierte Sammlung aller Geräte- und Fahrzeugaltbatterien vom Handel und von den Kommunen.
Die Umsetzung der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) erfolgt in Österreich in drei Schritten:
- In der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008) werden die Herstellerdefinition und Systemteilnahmepflicht sowie die Erweiterung der Sammelpflicht der Kommunen außerhalb der Problemstoffsammlung normiert.
- In der Abfallbehandlungspflichtenverordnung werden die wesentlichen Vorgaben bei der Lagerung und Behandlung der verschiedenen Batterienarten getrennt nach deren Zusammensetzung festgelegt.
- In der neuen Batterienverordnung erfolgen nun die erforderlichen Maßnahmen für Gerätealtbatterien, für Fahrzeugaltbatterien und für Industriealtbatterien.
Novelle 2015 der Batterienverordnung
Mit 10. Dezember 2013 wurde die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Amtsblatt Nummer L 329 S. 5 ff). Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Novelle der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 109/2015. Die Hauptgesichtspunkte der Novelle betreffen folgende Punkte:
- Beendigung der Ausnahmen für Cadmium enthaltende Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und für Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt
- Problemlose Entnahme von Gerätebatterien
- Geringfügige Ergänzungen der Registrierungsdaten der Hersteller und Herstellerinnen (in Verkehr gesetzte Marken, Beendigung der Tätigkeit)