Batterienverordnung

Mit der Batterienverordnung wird die Sammlung und Verwertung aller verbrauchten Batterien neu geregelt. Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren wurde mit dem BGBl. II Nr. 159/2008 am 15. Mai 2008 kundgemacht.

Die Batterienverordnung regelt die Vorgaben für die Rücknahme beziehungsweise Sammlung der verschiedenen Batterienarten, nämlich Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Sammel- und Verwertungssysteme, die eine Genehmigung der Bundesministerin brauchen, übernehmen die koordinierte Sammlung aller Geräte- und Fahrzeugaltbatterien vom Handel und von den Kommunen.

Die Umsetzung der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) erfolgt in Österreich in drei Schritten:

  • In der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008) werden die Herstellerdefinition und Systemteilnahmepflicht sowie die Erweiterung der Sammelpflicht der Kommunen außerhalb der Problemstoffsammlung normiert.
  • In der Abfallbehandlungspflichtenverordnung werden die wesentlichen Vorgaben bei der Lagerung und Behandlung der verschiedenen Batterienarten getrennt nach deren Zusammensetzung festgelegt.
  • In der neuen Batterienverordnung erfolgen nun die erforderlichen Maßnahmen für Gerätealtbatterien, für Fahrzeugaltbatterien und für Industriealtbatterien.

Novelle 2015 der Batterienverordnung

Mit 10. Dezember 2013 wurde die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Amtsblatt Nummer L 329 S. 5 ff). Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Novelle der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 109/2015. Die Hauptgesichtspunkte der Novelle betreffen folgende Punkte:

  • Beendigung der Ausnahmen für Cadmium enthaltende Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und für Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt
  • Problemlose Entnahme von Gerätebatterien
  • Geringfügige Ergänzungen der Registrierungsdaten der Hersteller und Herstellerinnen (in Verkehr gesetzte Marken, Beendigung der Tätigkeit)

Batterienverordnung (→ RIS)

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistungen

Alle Hersteller:innen (auch aus dem Ausland) müssen den Pflichten nach dem AWG 2002 beziehungsweise den einschlägigen Verordnungen (Elektroaltgeräteverordnung, Verpackungsverordnung, Batterienverordnung) nachkommen, und sicherstellen, dass ihre Produkte, die diesen Regelungen unterliegen, bei Sammel- und Verwertungssystemen lizenziert sind. Um sicherzustellen, dass nur solche Hersteller:innen Produkte in Verkehr setzen, die auch den nationalen Vorgaben in Österreich entsprechen, werden mit § 12c AWG 2002 auch elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Diese Bestimmung tritt am 1. Jänner 2023 inkraft.

Informationen laut § 12c AWG 2002 für Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistugen (PDF, 153 KB)