Festsetzungsverordnung gefährlicher Abfälle

Die Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl. II Nr. 227/1997, ist mit 1. März 1998 in Kraft getreten.

Die Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle ersetzt die Festsetzungsverordnung aus dem Jahre 1991 und die Problemstoffverordnung 1990. Die letzte Novelle erfolgte mit dem BGBl. II Nr. 178/2000 und ist mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten.

Erläuterungen zu Änderungen aufgrund der Abfallverzeichnisverordnung

Durch die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005 und BGBl. II Nr. 498/2008, wurde die Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle teilweise materiell derogiert:

Inhalt bisher Festsetzungs-Verordnung gefährliche Abfälle nunmehr Abfallverzeichnis-Verordnung
Geltungsbereich § 1 Absatz 1 Z 1 § 1 Z 2 und § 2
Festlegung, welche Abfälle gefährlich sind § 3 Absatz  1 bis 4b iVm Anlage 1 bis 31.12.2008: § 4 iVm Anlage 5
ab 1.1.2009: Anlage 2
Definition gefahrenrelevante Eigenschaften § 2 Z 1 iVm Anlage 2 Anlage 2
Definition Aushubmaterial § 2 Z 4 § 3 Z 1 (siehe auch Z 2 Bodenaushubmaterial)
Untersuchung gefahrenrelevante Eigenschaften § 6 Absatz  2 dritter Satz iVm Anlage 4 § 4 Absatz 1 letzter Satz iVm Anlage 4
Verzeichnis gefährlicher Abfälle
(einschließlich Zuordnungskriterien)
Anlage 1 bis 31.12.2008: Anlage 5
ab 1.1.2009: Anlage 1 und 2
Gefahrenrelevante Eigenschaften Anlage 2 Anlage 3
Untersuchung von Abfällen Anlage 4 Anlage 4

Ausstufungsbeurteilung 

Für eine Ausstufungsbeurteilung und für eine Gesamtbeurteilung zur Deponierung im Rahmen eines Ausstufungsverfahrens haben die Probenahme, Probeaufbereitung und Abfallbeurteilung gemäß Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen, da die Anlage 4 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle materiell derogiert wird.

Erfolgt die Ausstufung zum Zweck der Deponierung können die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung gemäß einer grundlegenden Charakterisierung nach einer Verordnung gemäß § 65 Absatz 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 durchgeführt werden, sofern bei der Parameterauswahl und Untersuchungshäufigkeit und den Beurteilungskriterien die Anforderungen der Abfallverzeichnisverordnung berücksichtigt werden.

Anwendung der Anlage 3

Die Anzeige zur Ausstufung (Punkt I. der Anlage 3) kann unverändert weiterverwendet werden. Die Ausstufungsbeurteilung (Punkt II. der Anlage 3) kann unter Berücksichtigung folgender Punkte weiter verwendet werden: Der Begriff „Einzelprobe“ in der Überschrift zu den Punkten 12 bis 18 ist im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung als "Feldprobe" zu verstehen.

Punkt 13:

  • Beim Kriterium H13 gilt in der Spalte der Eluatwerte für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden der pH-Wertebereich ab 3,5.
  • Eine Untersuchung betreffend PAK hat sich auf die Summe der 16 PAK nach EPA zu beziehen und der Grenzwert beträgt 300 mg/kg TM, ausgenommen bei teerhaltigen Baustoffen (vergleiche II. Gehalte organisch zu H13 gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung).
  • Eine Untersuchung betreffend PCB hat sich auf 7 Kongenere zu beziehen (vergleiche Fußnote 8 zu H13 gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung).

Punkt 15:

  • Für den Abdampfrückstand ist bezüglich H13 in der Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung kein diesbezüglicher Grenzwert festgelegt; der Parameter sollte dennoch standardmäßig untersucht und angegeben werden (allenfalls mit Begründung nicht untersucht werden), da er für eine gesamthafte Bewertung des Gutachtens wichtig sein kann (der Anteil der löslichen Salze ist ein wichtiger Hinweis auf die Abfallzusammensetzung).
  • Eine Untersuchung betreffend PAK hat sich auf die Summe der 16 PAK nach EPA zu beziehen, der Grenzwert Eluat beträgt 1,5 mg/kg TM und der Grenzwert Gesamtgehalte für Flüssigkeiten (Konzentrate) beträgt 0,15 mg/l (vgl. III. A Eluatwerte und III. B Gesamtgehalte zu H13 gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung).

Punkt 16 bis 18:

Diese Punkte sind nicht mehr auszufüllen, da der Anlage 1 der Festsetzungsverordnung gefährlicher Abfälle materiell derogiert wird.
Auf Punkt II. Besondere Zuordnungskriterien, Punkt 1. Aushubmaterial der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung (anzuwenden bis 31. Dezember 2008) bzw. Punkt II. Besondere Zuordnungskriterien, Punkt 1. Aushubmaterial der Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung (anzuwenden ab 1. Jänner 2009) wird hingewiesen: Entsprechend dem vorgesehenen Verwertungszweck sind die Parameter der jeweiligen Tabellen des Teilbandes "Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 zu untersuchen und die Untersuchungsergebnisse der Ausstufungsbeurteilung beizulegen.

Punkt 19:

Bei der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften ist die Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zu berücksichtigen (einschließlich der Änderungen zur bisherigen Rechtslage bei den Kriterien H7, H9, H10, H 11 und H14). Im letzten Satz der Ausstufungsbeurteilung ist der Verweis "gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (BGBl. II Nr. 227/1997 in der geltenden Fassung)" zu streichen; die gefahrenrelevanten Eigenschaften werden in der Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung präzisiert.

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (→ RIS)