Innerbetriebliche Behandlung

Meldung einer innerbetrieblichen Behandlung gemäß § 8 Abfallnachweisverordnung 2003

Meldepflicht nach der Abfallnachweisverordnung 2003

für jede innerbetriebliche Behandlung (auch Verwertung) muss man eine Meldung an das Landesoberhaupt vierteljährlich senden: Mit der Abfallnachweisverordnung 2003, (BGBl. II Nr. 618/2003), muss nun

  • sowohl bei innerbetrieblicher Beseitigung
  • als auch bei innerbetrieblicher Verwertung

gefährlicher Abfälle eine Meldung an das Landesoberhaupt erfolgen (laut § 8 Abfallnachweisverordnung 2003). Zu einem Betrieb zählen alle Standorte oder Anlagen einer Rechtsperson.

Diese Meldepflicht gilt sowohl für Produktionsabfälle als auch für Abfälle aus Behandlungsanlagen, sofern diese gefährlichen Abfälle im selben Betrieb behandelt werden. Die Meldung ist vierteljährlich an das Landesoberhaupt zu erstatten (spätestens 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Jänner).

Meldung

Zur Erfüllung dieser Meldepflicht kann das Formular verwendet werden. Meldungen über den Anfall gefährlicher Abfälle sind beispielsweise bei folgenden Verfahren notwendig:

  • Deponierung,
  • Verbrennung,
  • verschiedene Arten der CP-Behandlung

Formular Meldung der innerbetrieblichen Behandlung gefährlicher Abfälle (Word, 87 KB)

Beispiele

Bei der Wartung von Maschinen und Fahrzeugen fallen im Betrieb Altöle an; diese Altöle werden in der betriebseigenen Verbrennungsanlage verbrannt. Damit entsteht eine Meldepflicht nach § 8 Abfallnachweisverordnung 2003.

Gibt er diese Altöle jedoch an einen befugten Behandler weiter, besteht keine eigene Meldepflicht nach § 8 Abfallnachweisverordnung 2003 sondern eine Begleitscheinpflicht. Die Erfassung erfolgt auf diesem Wege.

Bei der Müllverbrennung fallen Schlacken und Aschen aus der Rauchgasreinigung an; diese werden im selben Betrieb verfestigt. Für die Verfestigung besteht die Meldepflicht nach § 8 Abfallnachweisverordnung 2003.

Hinweis

Bei bestimmten innerbetrieblichen Materialverwendungen stellen die Materialien keine Abfälle dar – zum Beispiel der Einsatz von Chemikalien, die innerbetrieblich
rückgewonnen und wieder im selben Produktionsbetrieb stofflich eingesetzt werden (kein Abfall – keine Meldepflicht nach § 8 Abfallnachweisverordnung 2003).