Espoo-Konvention zur grenzüberschreitenden UVP

Die Espoo-Konvention ist ein Instrument zur Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren in anderen Staaten für Vorhaben, die erhebliche grenzüberschreitenden Auswirkungen haben können.

Das Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist ein Instrument der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) zur Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren in anderen Staaten für Vorhaben, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Die Espoo-Konvention ist seit 10. September 1997 in Kraft. Die Espoo-Konvention wurde neben Österreich von 44 Staaten und der EU unterzeichnet. Alle Nachbarstaaten Österreichs haben die Konvention ratifiziert. Österreich hat die Espoo-Konvention im Juli 1994 ratifiziert; die Kundmachung erfolgte mit BGBl. III Nr. 201/1997. Österreich hat die sich aus dem Übereinkommen ergebende Verpflichtung zur Einführung eines Verfahrens zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen durch das UVP-G (§ 10) umgesetzt.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien Projekte, die in Anhang I angeführt sind und voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen haben, den betroffenen Vertragsparteien zu notifizieren und bei diesen Projekten eine UVP durchzuführen. Im Rahmen dieses UVP-Verfahrens ist eine UVP-Dokumentation zu erstellen. Die UVP-Dokumentation soll unter anderem eine Beschreibung des geplanten Projektes und der dadurch voraussichtlichen betroffenen Umwelt, und der möglichen Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Reduzierung enthalten. Auf Basis der UVP-Dokumentation sind Konsultationen mit dem möglicherweise betroffenen Vertragsstaat insbesondere über die Vermeidung oder Verminderung der Umweltauswirkungen zu führen. Weiters ist die Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Gebietes vom geplanten Projekt zu informieren und der Öffentlichkeit eine Stellungnahmemöglichkeit im selben Umfang einzuräumen wie der Öffentlichkeit des Ursprungsstaates.

Zur Erleichterung der konkreten Anwendung des Abkommens und des § 10 UVP-G werden mit mehreren Nachbarstaaten Österreichs Vorgespräche über bilaterale Abkommen geführt. Mit der Slowakei wurde als erstem Staat ein derartiges bilaterales Abkommen bereits abgeschlossen, es trat am 1. Februar 2005 in Kraft.