Elektroaltgeräteverordnung im Europäischen Umfeld

Mit der EAG-VO setzt Österreich zwei EG-Richtlinien um.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 37 vom 13. Februar 2003, Seite 24

Ziel der Richtlinie ist, dass Abfall vermieden wird und die Wiederverwendung sowie die Verwertung und andere Formen der Rückgewinnung gefördert werden, um das Volumen dieses Abfallstroms, der auf Deponien oder in Verbrennungsanlagen entsorgt wird, zu verringern. Gefordert ist die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Rückgewinnung und Wiederverwendung oder Recycling. Soweit möglich soll der Wiederverwendung des gesamten Geräts Vorrang gegeben werden.
 
Bis zum 31. Dezember 2006 mussten die Mitgliedstaaten bei einer getrennten Sammlung eine Mindestmasse von 4 Kilogramm pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr sicherstellen. 

Verwendungsbeschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe

Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Amtsblatt  Nummer L 37 vom 13. Februar 2003, Seite 19

Gemäß dieser Richtlinie sind Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) in elektrischen und elektronischen Geräten verboten. Ab 1. Juli 2006 dürfen Herstellende keine elektrischen und elektronischen Geräte mehr in Verkehr bringen, die die gefährlichen Stoffe Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten. Ausnahmen gibt es für Anwendungen, bei denen derzeit noch keine Alternativen bestehen.

Mehr Informationen finden Sie bei der Europäischen Kommission in Englisch.