CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische und wurde am 18. Dezember 2006 beschlossen und am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlicht. Der aktuelle Rechtsbestand (EUR-Lex) einschließlich der durchführenden Verordnungen findet sich auf der Website der Europäischen Kommission.
Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische entsprechend der Vorgaben der CLP-Verordnung ein. Des weiteren bestehen für gefährliche Stoffe und Gemische entsprechende Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission kam es zu Erweiterung in Bezug auf Gefahrenklassen und Kriterien, welche für Stoffe ab 1 Mai 2025 verbindlich anzuwenden sind. Zu beachten ist die „zeitliche Anwendbarkeit“/ Übergangsfristen, sofern Stoffe vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden (1. November 2026). Gemische sind spätestens ab dem 1. Mai 2026 entsprechend diesen Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen, wobei wiederum für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2028 gilt.
Neue Gefahrenklassen:
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
- Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (PBT und vPvB – Eigenschaften)
- Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (PMT und vPvM- Eigenschaften)
Innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen muss die Einstufung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der Europäische Chemikalienagentur ECHA gemeldet werden. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.
Gemäß Art 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V sind von Importeuren und Nachgeschalteten Anwendern vor dem Inverkehrbringen von Gemischen, welche aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich einzustufen sind, Informationen für eine medizinische Beauskunftung insbesondere in Notfällen erforderlich. Ab dem 1. Jänner 2021 ist eine harmonisierte Meldung über die Europäische Chemikalienagentur vorgesehen, sofern es sich um Gemische zur Verwendung durch Verbraucher/Gewerbliche handelt. Hierfür bedarf es einer Harmonisierten Mitteilung gemäß Anhang VIII welche auch die Erstellung einen „UFI“ – Eindeutiger Rezepturidentifikator erfordert.
- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (ECHA)
- Österreichischer REACH-Helpdesk (Umweltbundesamt)
- Leitlinien zur CLP-Verordnung (ECHA)
Hinweis
Die Verordnung (EU) 2024/2865 (EUR-Lex) des Europäisches Parlaments und des Rates der Europäischen Union, welche die umfassende Revision der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) umsetzt, ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Zu beachten sind die jeweiligen Übergangsfristen.
Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, Digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen und das Einstufungs-und Kennzeichnungsverzeichnis.