Zulassung Was muss durch den Brexit bei Zulassungen beachtet werden?

Zulassung/Kennzeichnung: Gemäß Paragraph (§) 82 Absatz 1 Kraftfahrgesetz (KFG) müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Absatz 1) von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr zugelassen sein. Das Kennzeichen muss also nach britischem Recht gültig sein und es müssen die dafür vorgesehenen britischen Vorschriften (insbesonere hinsichtlich mitzuführender Dokumente) eingehalten werden. Im Falle eines dauernden Aufenthaltes des Halters des Fahrzeuges ist § 82 Absatz 8 KFG zu beachten. Demnach müssen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen innerhalb eines Monats ab erstmaliger Einbringung nach Österreich umgemeldet werden, wenn ein neuer Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland begründet wird.

Betreffend der Länderkennzeichnung ist auf § 82 Absatz 4 KFG hinzuweisen, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen müssen.

Versicherung: Bei Fahrten mit einem im Vereinigten Königreich zugelassen Kraftfahrzeug muss die Grüne Karte als Nachweis ihrer Versicherungsdeckung mitgeführt werden.

Die Zulassung des Fahrzeugs muss nach österreichischem Recht gültig sein. Eine Versicherungsdeckung in Form der Grünen Karte muss mitgeführt werden. Aktuelle Informationen finden Sie auf dieser Website: https://www.gov.uk/driving-nongb-licence