Rücknahme durch den Versandhandel

Rücknahmestellen des Versandhandels für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie für Altbatterien

Gemäß § 5 Absatz 3 Elektroaltgeräteverordnung können Versandhandlungen ihre Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme sowie gemäß § 9 Absatz 2 Batterieverordnung zur Rücknahme durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen. Bei diesen Stellen können Elektro-und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und Gerätebatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden. 
 
Die an der ARGE Versandhandel teilnehmenden Unternehmen haben sich daher verpflichtet, diese Rücknahmepflicht an den angeführten Rücknahmestellen zu erfüllen.