Altfahrzeugeverordnung

Auf Basis der §§ 14, 23 und 36 Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 werden in dieser Verordnung im Wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme, Wiederverwendung und Behandlung von Altfahrzeugen sowie die nähere rechtliche Ausgestaltung von Sammel- und Verwertungssystemen in diesem Bereich getroffen.

Altfahrzeugeverordnung (→ RIS)

Die kostenlose Rücknahme von Altautos, die ab dem 1. Juli 2002 zugelassen wurden, ist in der Altfahrzeugeverordnung festgelegt, die die Übernahme und Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen regelt und die Verwendung giftiger Schwermetalle, die das Kraftfahrzeug-Recycling erschweren und die Umwelt belasten, bei der Autoherstellung verbietet. Wer ein Altfahrzeug zu entsorgen hat, kann dieses künftig bei einer Übernahme- oder Verwertungsstelle abgeben. Diese sind zur Rücknahme verpflichtet.

Die Rücknahmestellen der verschiedenen Marken waren der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 4. Dezember 2002 zu melden und werden in weiterer Folge auf dieser Website und auf den Internetseiten der Markenimportierenden veröffentlicht.

Die Entsorgung von Altautos wird damit künftig europaweit einheitlich auf hohem Niveau erfolgen. Ab 2006 sind mindestens 85 Prozent des Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 Prozent stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden. Bis zum Jahre 2015 steigert sich der vorgeschriebene Verwertungsanteil auf 95 Prozent beziehungsweise auf 85 Prozent für die stoffliche Verwertung und Wiederverwendung.

Ab 1. Juli 2003 dürfen neu zugelassene Fahrzeuge kein Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom mehr enthalten. Nur für wenige Bauteile, die bisher noch nicht ersetzbar sind, gibt es Ausnahmen. Damit wird die Verwertung der ausgedienten Fahrzeuge deutlich erleichtert, die Menge gefährlicher Abfälle sinkt und die Umwelt wird deutlich entlastet.

Erlass zur Altfahrzeugeverordnung – Stand April 2015

Hier finden Sie den Erlass zur Altfahrzeugeverordnung sowie Beilagen zur Bescheinigung der Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges und eine Übersicht über die Meldepflichten nach der Altfahrzeugeverordnung.

Der Erlass enthält insbesondere detaillierte Ausführungen zur Beurteilung der Abfalleigenschaft von Fahrzeugen und der grenzüberschreitenden Verbringung von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen. Weiters wird auch auf die Pflichten der Halter, Fahrzeughändler, Fachwerkstätten und KFZ-Versicherungen in Bezug auf Altfahrzeuge eingegangen.

Der Erlass dient der bundeseinheitlichen Vollziehung der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002. Über die Altfahrzeugeverordnung bzw. das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Die zulässige Verwendung von bestimmten Schadstoffen bei der Herstellung von Fahrzeugen wurde durch die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission geändert bzw. ergänzt (Richtlinie zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge). Mit dieser Novelle werden diese Änderungen in die Altfahrzeugeverordnung übernommen.

BGBl. II Nr. 13/2014

Die zulässige Verwendung von bestimmten Schadstoffen bei der Herstellung von Fahrzeugen wurde durch die Richtlinie 2011/37/EU der Kommission geändert beziehungsweise ergänzt (Richtlinie zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge. Weiters wurde durch die Richtlinie 2008/112/EG die Definition von "gefährlicher Stoff" in der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge geändert. Beide Umsetzungsmaßnahmen wurden in die bestehende Altfahrzeugeverordnung übernommen. Eine weitere Neuerung ist die Verlängerung der Frist zur Weitergabe von Altfahrzeugen an Shredderanlagen für die Herstellenden, Erstübernehmenden, Fahrzeughändlerinnen und Fahrzeughändler um ein Jahr, um es den Fahrzeugverwertenden länger zu ermöglichen, Ersatzteile auszubauen und wieder zu verwenden.

BGBl. II Nr. 53/2012

Die AltfahrzeugeVO Novelle ermöglicht unter anderem einen Abbau der Verwaltungslasten für Unternehmen. Der Erstübernehmerbegriff wurde dahingehend angepasst, dass nur mehr jene, die als Sammlerinnen, Sammler, Behandlerinnen und Behandler agieren, darunter fallen. Fahrzeughändler und -händlerinnen müssen daher künftig nur dann eine Meldung zur Erfassung der Altfahrzeuge abgeben, wenn sie selbst Verwertungsschritte durch Ausbau von zur Weiterverwendung geeigneten Teilen setzen. Eine Weitergabe an Befugte muss aber jedenfalls erfolgen.

Die zur Meldung verpflichteten Unternehmen (Herstellung, Erstübernahme und Verwertung hinsichtlich der Meldungen) können ihre Pflichten einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem übertragen, womit ebenfalls Kosten eingespart werden.

Die Verwertungsnachweise müssen für alle verwertbaren Teile geführt werden, auch wenn nach einem Shredder weitere Behandlungsmaßnahmen der so genannten Shredderleichtfraktion gesetzt werden (Postshredderbilanz). Weiters werden die Ausnahmen von den Schwermetallverboten im Gleichklang mit einer jüngst ergangenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Union (EU) angepasst, wodurch europaweit harmonisiert nur mehr wenige Schadstoffe im Autobau zugelassen werden.

Die Novelle zur Altfahrzeugverordnung ist mit 17. Juni 2010 in Kraft getreten und wurde im BGBl. II Nr. 179/2010 veröffentlicht.

Die Altfahrzeugeverordnung regelt in Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge auch Schadstoffbeschränkungen für Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen. Zu diesen Schadstoffbeschränkungen ist ein Anhang mit noch zulässigen Verwendungen erarbeitet worden, der nun in Umsetzung einer Entscheidung des Rates geändert beziehungsweise ergänzt wurde.

Bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Verwendung sollten nicht verlängert werden, weil die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom bei den betreffenden Anwendungen vermeidbar geworden ist (insbesondere Auswuchtgewichte, Stabilisatoren in Schutzanstrichen, Kohlebürsten für Elektromotoren, Batterien für Elektrofahrzeuge). Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten künftig vom Verbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen werden oder ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen derzeit noch unvermeidbar ist. Weiters werden einheitliche Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe festgelegt, um die Wiederverwendung und Verwertung zu erleichtern.

BGBl. II Nr. 184/2006