Verpflichtungen österreichweit

Dieser Artikel richtet sich an Unternehmen mit Arbeitsplätzen in folgenden Bereichen: Schaubergwerke, Schauhöhlen, Radon-Kuranstalten oder -Kureinrichtungen, untertägige Arbeitsbereiche, Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann.

Verpflichtung zur Ermittlung der Radonkonzentration

Während die Bestimmungen zum Radonschutz in Radonschutzgebieten nur in diesen Gebieten zum Tragen kommen, gelten die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskräfte an den anderen Arbeitsplätzen österreichweit. 

Ihr Betrieb fällt in den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes 2020 und der Radonschutzverordnung, wenn sich Arbeitsplätze in folgenden Bereichen oder Einrichtungen befinden:

  • in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann
  • in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen
  • in Schaubergwerken und -höhlen
  • in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen

Trifft dies zu, sind Sie verpflichtet, eine ermächtigte Überwachungsstelle damit zu beauftragen, eine Radonmessung an den betroffenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Eine Liste der ermächtigten Überwachungsstellen finden Sie im entsprechenden Artikel.

Ziel dieser Messung ist, zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird.

Ausnahmen von der Messverpflichtung

Ausgenommen von der Messverpflichtung des Strahlenschutzgesetzes 2020 sind Arbeitsplätze, falls eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann: Die tägliche Wasserabgabemenge liegt unter 10 Kubikmeter pro Tag oder es hält sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen auf, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann.
  • Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen: Es wird eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben. Falls es sich um eine künstliche Bewetterung handelt, sind keine weiteren Kriterien anzuwenden. Falls es sich um eine natürliche Bewetterung handelt, ist die Ausnahme nur anwendbar, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält.
  • Schaubergwerke und Schauhöhlen: Es hält sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen auf.
  • Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen: Es hält sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern auf.

Hinweis

Trifft an allen Arbeitsplätzen eines Betriebs oder eine Betriebsstätte mindestens eine Ausnahmevoraussetzung zu, entfallen weitere Verpflichtungen.

Weitere Informationen

Entsprechend der Übergangsbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes 2020 gelten jene Überwachungsstellen, die Radonmessungen nach der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung durchführen durften, als ermächtigte Überwachungsstellen für die aktuell zu beauftragenden Radonmessungen. Die Liste der ermächtigten Überwachungsstellen wird regelmäßig aktualisiert.