Fahren mit Fahrrad und Micro-Scooter

Seit 1. April 2019 gelten neue Regeln für Radfahrerinnen und Radfahrer durch die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung StVO. Das bringt Klarstellungen für Micro-Scooter fahrende Kinder, Vereinfachung der Vorrangregeln, Flexibilisierung bei Transportfahrrädern und größeren Fahrrädern, neue gemeinsame Schutzwege.

Erleichterungen und Klarstellungen für Micro-Scooter fahrende Kinder

Je nach Entwicklung des Kindes und Einschätzung der Erziehungsberechtigten beginnen Kinder Schritt für Schritt Wege selbstständig ohne Begleitung zurückzulegen. Dabei ähnelt das Verkehrsverhalten bei Nutzung der beliebten Micro-Scooter eher dem Zufußgehen als dem Fahrradfahren.

Daher entfällt nun die Aufsichtspflicht ab dem Alter von 8 Jahren bei der Nutzung solcher mit Muskelkraft betriebener Kleinfahrzeuge. Dadurch können Kinder unbeaufsichtigt Micro-Scooter und andere ähnliche Kleinfahrzeuge benutzen. Erhebungen haben gezeigt, dass ab diesem Alter die unbegleitete Verkehrsteilnahme als „leicht beschleunigter“ Fußgängerin und Fußgänger zumutbar erscheint (Rechtsgrundlage § 88 Absatz 2 StVO).

Vereinfachungen bei den Vorrangregeln für Radfahrer

Die bisherige Vorrangregel, die generell Radfahrenden eine Wartepflicht beim Verlassen von Radfahranlagen zugewiesen hat, führte fallweise zu unklaren und dem allgemeinen Verkehrsverhalten zuwiderlaufenden Verhältnissen – Insbesondere dann, wenn sich die Radfahranlagen auf der Fahrbahn für den übrigen fließenden Verkehr (Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen) befunden hat. Zudem war die allgemeine Rechts- vor Linksregel nicht in allen Fällen durchgängig anwendbar.

Die Gesetzesänderung führt dazu, dass die Zweifels- und Problemfälle gelöst werden. Wenn sich eine endende Radfahranlage auf der Fahrbahn befindet, wird einfach das „Reißverschlussprinzip“ angewandt, das auch sonst bei der Zusammenführung von zwei Fahrstreifen auf einen vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass demjenigen Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr Vorfahrt zugewiesen wird, der sich weiter vorne im Verkehrsfluss befindet (Rechtsgrundlagen § 11 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 StVO).

Hinweis: Weiterhin besteht Nachrang für Radfahrende dann, wenn Sie einen Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung verlassen oder wenn ein gekennzeichneter Radweg endet.

Flexibilisierung der Benutzungspflicht bei Transportfahrrädern und größeren Fahrrädern

Radfahrende müssen in der gewünschten Fahrtrichtung grundsätzlich die Radfahranlage benutzen, wenn eine solche vorhanden ist. Allerdings sind Radfahranlagen innerorts im dicht verbauten Gebiet für größere Fahrräder oft nicht ausreichend dimensioniert. Andererseits fühlen sich manche Radfahrende auch mit größeren Fahrrädern - etwa beim Kindertransport - auf dem Radweg sicherer als auf der Fahrbahn.

Das Fahrradpaket sorgt für mehr Wahlfreiheit und mehr Verkehrssicherheit in dem nun auch mit Fahrrädern und Fahrrädern mit Anhänger bis zu einer Breite von 100 cm die Radfahranlage benutzt werden darf. Bisher lag diese Grenze bei 80 cm. Darüber hinaus darf nun auch mit einem längeren Fahrrad wahlweise Fahrbahn oder Radweg benutzt werden.

Neue gemeinsame Schutzwege und Radfahrerüberfahrten

Die unter dem Begriff „St. Pöltner Modell“ bekannte Variante, führt die Markierungen von Schutzweg und Radfahrerüberfahrt zusammen und ermöglicht so die nahtlose Querung von Fahrbahnen für gemeinsame Geh- und Radwege. Auch Konflikte zwischen Fußgängerinnen/Fußgängern und Radfahrerinnen/Radfahrern können reduziert werden, da die Fahrtrichtung im Verlauf des gemeinsamen Geh- und Radwegs beibehalten werden kann und nicht auf mehr auf die jeweilige zugewiesene Seite für die Querung der Fahrbahn gewechselt werden muss.

Gemeinsame Geh- und Radwege sollen im Allgemeinen nur bei vergleichsweise geringem Fuß- und Radverkehrsaufkommen zur Anwendung kommen bzw. nur dort wo beengte Platzverhältnisse eine getrennte Führung von zu Fußgehenden und Radfahrenden ausschließen (Rechtsgrundlage § 2 Absatz 1 und § 8 StVO).

Hinweis: Fußgänger dürfen auf gemeinsamen Geh- und Radwegen niemals behindert oder gefährdet werden daher auch nicht auf gemeinsamen Überführungen! Bei Verlassen der Radfahrerüberfahrt haben Radfahrer weiterhin Nachrang gegenüber dem übrigen fließenden Verkehr!

Vermeidung von Härtefällen beim Fahrradausweis

Die freiwillige Radfahrprüfung in Österreich gilt europaweit aus Vorzeigemodell für einen wirkungsvollen schrittweise und professionell begleiteten Einstieg von Kindern in die Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad und damit in die Verkehrsrealität. Die Erfahrung zeigt, dass in frühen Jahren erworbene Kenntnisse beim Radfahren ein wertvolles Fundament für eine spätere verkehrssichere Verkehrsteilnahme im Erwachsenenalter darstellen können.

Durch die Bindung der Ausstellung des Fahrradausweises an das Alter des Kindes von 10 Jahren entstand in Einzelfällen jedoch das Problem, dass manchen jüngeren Kindern der Fahrradausweis nicht unmittelbar nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung ausgefolgt werden konnte. Dadurch entstand die Befürchtung, dass in der entstehenden zeitlichen Lücke die Kinder nicht unbegleitet Radfahren konnten und daher das Erlernte nicht sofort üben konnten.

Mit der Gesetzesänderung können nun Kindern die Fahrradausweise unmittelbar nach Ablegung der Prüfung in der 4. Schulstufe ausgefolgt werden (Rechtsgrundlage § 65 Absatz 2 StVO).

 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (→ RIS)