Verkehrsgenehmigung

Eine Verkehrsgenehmigung berechtigt zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf der Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Die Verkehrsgenehmigung ist innerstaatlich in § 15ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) geregelt. Sie entspricht der Genehmigung gemäß Artikel 17ff der Richtlinie 2012/34/EU.

  • natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich,
  • Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich

Die Verkehrsgenehmigung wird für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten benötigt:

  • auf in Österreich liegenden
    • Hauptbahnen und
    • vernetzten Nebenbahnen und
  • in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  • in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Verkehrsgenehmigungen.

Alle aufrechten Verkehrsgenehmigungen sind auf der Website der Europäischen Eisenbahnagentur ERADIS (European Railway Agency Database of Interoperability and Safety) aufgelistet und auf der Website der ERADIS abrufbar.

Eine Verkehrsgenehmigung ist unbefristet gültig. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat unaufgefordert das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung in folgenden Fällen nachweisen:

Nachweis auf jeden Fall

Nachweis je nach Anlassfall

Darüber hinaus gibt es eine amtswegige Überprüfung bei ernsthaften Zweifeln.