Marktprämie nach dem EAG  für Photovoltaik 

Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann durch die Marktprämie gefördert werden. Die Marktprämie gleicht als Zuschuss, für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen (Stichwort: Herkunftsnachweise), die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem durchschnittlichen Marktstrompreis für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise aus.

Die Empfänger:innen einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.

Für die Ausschreibung sind vor dem Hintergrund der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 Absatz Ziffer 3 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) (→ RIS) nur Gebote für folgende Anlagen zulässig:

  • neu errichteten Photovoltaikanlagen mit mehr als 10 Kilowatt Peak (kWp)
  • Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um mehr als 10 kWp

Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaik-Anlagen 2023 beträgt insgesamt 700.000 kWp. Die Ausschreibungsvolumina sowie die Gebotstermine sind in der aktuellen Marktprämien-Verordnung ersichtlich.

Die erforderlichen Sicherheitsleistungen können für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden. 

  • Höhe der Erstsicherheit: multipliziert mit 5 Euro pro kWp
  • Höhe der Zweitsicherheit: Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kWp

Bei Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25 Prozent. Dieser Abschlag entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die wie folgt errichtet oder fertig gestellt wurden:

  • auf Agri-PV-Flächen (hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt)
  • auf oder an Gebäuden oder einer baulichen Anlage (anderer Zweck als Stromerzeugung aus Photovoltaik), das zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung errichtet wurden
  • auf einem geschaffenen Wasserkörper (auch durch bauliche Eingriffe)
  • auf geschlossenen oder genehmigten Deponieflächen oder einer Altlasten
  • auf Bergbau- oder Infrastrukturstandorten 
  • auf militärischen Flächen (Ausnahme: Übungsgelände)

Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt:

  • bei Photovoltaik-Anlagen bis 100 kWp sowie bei Erweiterungen von Photovoltaik-Anlagen von bis zu 100 kWp sechs Monate.
  • bei Photovoltaikanlagen mit mehr als 100 kWp sowie Erweiterungen von mehr als 100 kWp zwölf Monate.

ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der → Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.

Die Frist kann auf Antrag auch verlängert werden (bei Anlagen bis 100 kWp um bis zu 18 Monate bzw. bei Anlagen über 100 kWp um bis zu 12 Monate).

Photovoltaikanlagen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein aufrechter Fördervertrag gemäß § 12 Ökostromgesetz 2012 (→ RIS) besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden. Schließt die → OeMAG (EAG-Förderabwicklungsstelle) mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle. Der neu abgeschlossene Fördervertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle endet mit dem Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.