Anerkennung als Umweltorganisation

Nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVP-G 2000) können auch Umweltorganisationen Parteistellung in UVP-Verfahren erlangen. Dafür müssen sie vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft anerkannt werden.

Eine Umweltorganisation nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000 ist ein Verein oder eine Stiftung, der/die sich vorrangig dem Umweltschutz widmet, gemeinnützig (also nicht gewinnorientiert) arbeitet, seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung tätig ist und (sofern als Verein organisiert) aus mindestens hundert Mitgliedern besteht. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedervereine umfassen, die selbst die oben genannten Kriterien erfüllen und gemeinsam die für fünf Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl (500) erreichen.

Auf Antrag der Umweltorganisation stellt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid fest, ob die oben genannten Kriterien erfüllt sind und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation Parteirechte ausüben kann (= Anerkennung). Ein Antragsformular und Erläuterungen dazu finden Sie unter den Downloads.

Alle drei Jahre ist bei anerkannten Umweltorganisation die Einhaltung der Kriterien des § 19 Absatz 6 durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu prüfen beziehungsweise auch wenn eine UVP-Behörde dies verlangt. Die Unterlagen sind von Umweltorganisationen unaufgefordert innerhalb der vorgegebenen Frist vorzulegen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum des Anerkennungsbescheids. Ein Informationsschreiben und ein Formular für die Überprüfung finden Sie unter den Downloads.

Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder in denen deren Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für diese bereits anhängigen Verfahren aufrecht. Werden die Kriterien des § 19 Absatz 6 UVP-G 2000 nicht (mehr) erfüllt, ist mit Bescheid die Anerkennung der Umweltorganisation zu widerrufen mit der Folge, dass diesen Umweltorganisationen – mit der oben genannten Ausnahme – keine Verfahrensrechte mehr zukommen.

Hinweis

Anträge auf Anerkennung als Umweltorganisation sind abgaben- und gebührenpflichtig.

Einen Antrag für die Anerkennung als Umweltorganisation sowie Unterlagen zur regelmäßigen Überprüfung richten Sie bitte an folgende Adresse:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung V/11 – Anlagenbezogener Umweltschutz, Umweltbewertung und Luftreinhaltung
Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v11@bmk.gv.at