Registrierung von Seeschiffen

Pflicht zur Registrierung besteht u.a. für Seeschiffe mit mehr als 50 m3 Bruttoraumgehalt

Hintergrund

Die Registrierung legt die privaten Rechtsverhältnisse am Schiff offen (Eigentum, Hypotheken).

Oft wird der Registerort für die Zuordnung der Verkehrsrechte verwendet.Ein Schiff kann gleichzeitig nur in einem Register eingetragen sein.

Registerpflicht besteht unter anderem für Seeschiffe mit mehr als 50 m3 Bruttoraumgehalt; allerdings erteilt Österreich Seeschiffen keine verkehrsrechtlichen Zulassungen, welche eine Registrierungspflicht erst auslösen würden.

Jachten (nach österreichischem Seeschifffahrtsrecht Fahrzeuge für Sport- oder Vergnügungszwecke mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300) sind von der Registerpflicht ausgenommen. Freiwillige Registrierung ist bei bestimmter Mindestgröße der Jacht möglich.

Behörde

Wie andere öffentliche Bücher des Privatrechts werden die Schiffsregister von den für zivilrechtliche Angelegenheiten zuständigen Gerichten geführt:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Binnen- und Seeschiffsregister
Marxergasse 1a, 1030 Wien
Telefon: +43 1 51 528
→ Bezirksgericht Innere Stadt Wien

Rechtsgrundlage: Schiffsregisterordnung (→ RIS)

Hinweis

Diese Information begründet keine anderen Rechte und Pflichten als die sich aus rechtmäßig erlassenen und veröffentlichten Rechtstexten ergebenden.

→ Bundesministerium für Justiz