EU-weite Meldepflicht für Unternehmen

Unternehmen müssen ab 5. Jänner 2021 Erzeugnisse, die gefährliche Chemikalien enthalten, an die europäische Chemikalienagentur melden.

Ab 5. Jänner 2021 gilt eine EU-weite Meldepflicht für Unternehmen, die Produkte mit gefährlichen Chemikalien herstellen, liefern oder auf den Markt bringen.

Ziel der neuen Meldepflicht

Ziel dieser Regelungen ist es, die durch die Chemikalien-VO REACH erhobenen Informationen über gefährliche Chemikalien (SVHC) in Produkten und Materialien über den gesamten Lebenszyklus der Erzeugnisse transparent zu halten, und mittels zweckmäßig aufbereiteter Daten den Abfallbehandlern (zur Information über Schadstoffe in Abfallströmen) und Konsumenten (für informierte Kaufentscheidungen) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus soll ein Anreiz gegeben werden, auf die Verwendung gefährlicher Chemikalien in Produkten tunlichst zu verzichten bzw. durch weniger gefährliche Stoffe oder Prozesse zu ersetzen. Dadurch sollen die im Kreislauf geführten Materialströme schadstoffärmer werden, um die zu entsorgenden Abfallmengen zu verringern und sicherzustellen, dass die aus Abfällen gewonnenen Recyclingstoffe qualitativ hochwertig sind und der Markt für Sekundärrohstoffe gestärkt wird.

Rechtliche Grundlage

Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplanes für die Kreislaufwirtschaft der Europäischen Union erfolgte eine Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL), unter anderem im Kapitel Abfallvermeidung mit den neuen Artikeln 9(1) i und (2).

Der Artikel 9(2) ARRL verpflichtet die Europäische Chemikalienagentur ECHA eine Datenbank (die sogenannte SCIP-Datenbank) für die aufgrund des Artikels 9(1)i ARRL übermittelten Daten einzurichten und zu pflegen.

Der Artikel 9(1) i der ARRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Konkret sollen alle Lieferanten eines Erzeugnisses, das mehr als 0,1 % SVHC enthält (SVHCs sind sehr besorgniserregende Substanzen), ab dem 5. Jänner 2021 der ECHA Daten gemäß Artikel 33(1) REACH melden (REACH ist die Chemikalien-VO der EU). Diese Informationen gemäß Artikel 33(1) REACH sollen die sichere Verwendung eines Erzeugnisses über den gesamten Lebenszyklus hinweg ermöglichen, also auch in der Entsorgungsphase. Diese Informationspflicht über SVHC-Stoffe in Erzeugnissen entlang der Lieferkette gilt bereits seit mehreren Jahren (seit Inkrafttreten von REACH im Jahr 2007). Neu ist nunmehr, dass diese Informationen auch der ECHA zur Verfügung zu stellen sind. Diese unionsrechtliche Verpflichtung wurde mit einem neuen Absatz 5 in § 19 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996, § 19 Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten) in nationales Recht übernommen.

Tipp

Ausführliche Hilfestellung, wie eine SCIP-Meldung erfolgen soll, wird auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bereitgestellt. Zusätzlich bieten der REACH Helpdesk und kommerzielle Hotlines Beratungen an.