Recht

Die Erhebungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sollen aus der Kenntnis der Ursachen durch geeignete Verbesserungsvorschläge zu einer Erhöhung der Sicherheit führen.

Allgemeine Grundlagen: "Richtlinie für Eisenbahnsicherheit"

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben mit Wirksamkeit vom 29. April 2004 die Richtlinie 2004/49 des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") erlassen.

Übergeordnetes Ziel dieser Richtlinie ist die Fortsetzung der im Jahr 1991 begonnenen Bemühungen zur Entwicklung eines Binnenmarktes für Schienenverkehrsdienste, unter anderem durch Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Regelung der Eisenbahnsicherheit.

Die Mitgliedstaaten haben bisher ihre Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen überwiegend nach einzelstaatlichen Leitlinien entwickelt, wobei sie jeweils nationale technische und betriebliche Konzepte zugrunde gelegt haben, wodurch der grenzüberschreitende Schienenverkehr teilweise durch organisatorische, administrative und technische Hindernisse erschwert wurde.

Von besonderer Bedeutung ist daher die Inhalte der Sicherheitsvorschriften zu harmonisieren, Sicherheitsziele zu definieren und Sicherheitsmethoden auszuarbeiten, sowie Unfälle und Störungen durch eine unabhängige Stelle zu untersuchen.

Mit der Schaffung der für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Schienenverkehr beauftragten Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes wurden die diesbezüglichen Vorgaben in der "Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit" umgesetzt.

Fachspezifische Grundlagen: Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005)

Im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") wurde für die unabhängige Untersuchung von Unfällen und Störungen im Schienenverkehr die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eingerichtet.

Die rechtlichen Grundlagen sind im "Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967" geändert werden" enthalten. Das "Unfalluntersuchungsgesetz" ist am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und wurde im BGBl. I Nr 123/2005 verlautbart (Unfalluntersuchungsgesetz - UUG 2005).

Am 15. Mai 2012 ist eine Novelle des UUG 2005 in Kraft getreten und wurde im BGBl. I Nr. 40/2102 verlautbart. Mit Inkrafttreten dieser Novelle wurde die Bezeichnung "Unfalluntersuchungsstelle des Bundes" in "Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes" geändert. Diese Änderung erfolgte in Anlehnung an die in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ("Verordnung für die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt") europaweit einheitlich festgelegte Bezeichnung.

Am 16. Dezember 2014 ist eine weitere Novelle des UUG 2005 in Kraft getreten und wurde im BGBl. I Nr. 89/2014 verlautbart. Mit dieser Novelle wurden der Aufforderung der Europäischen Kommission Rechnung getragen, einige Bestimmungen des UUG 2005 detaillierter an die Bestimmungen der Richtlinie 2004/49 EG ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") anzupassen. Das System der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/49 EG ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") im Sinne der Eisenbahnsicherheit wurde dabei nie in Frage gestellt.

Meldeverordnung

Mit Wirksamkeit vom 27. Juli 2006 ist die "Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Eisenbahnunternehmen auftreten, an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (MeldeVO-Eisb 2006)" in Kraft getreten und wurde im BGBl. II Nr. 279/2006 verlautbart.

Die Meldeverordnung regelt unter anderem:

  • welche Unfälle und Störungen der Meldepflicht unterliegen,
  • in welchem Zeitraum Unfälle und Störungen zu melden sind und
  • welche Inhalte die Meldung eines Unfälls oder einer Störung mindestens zu umfassen hat.